Hans D.
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1. Januar 2011 um 13:07
isa456
Beiträge73Mitglied seitDienstag April 16, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 5, 2015
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17. Juni 2013 um 12:48
Guten Tag,
ich möchte ein Testament aufsetzen.
Daher würde ich gerne wissen, wie das gesetzliche Erbrecht meiner Frau aussieht.
Ich möchte sie besonders gut bedenken.
Ihre Frau ist neben den Verwandten als gesetzliche Erbin berufen. Neben den Verwandten der ersten Ordnung (ihre Kinder und Kindes-Kinder) erbt sie grundsätzlich zu ¼, neben den Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zu ½.
Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft (§ 1931 Abs. 2 BGB).
Besonderheiten gelten, je nachdem in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben (z.B. Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung). (Siehe: Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft)
Außer dem Erbteil hat der überlebende Ehegatte einen (schuldrechtlichen) Anspruch gegen den/die Erben auf Übertragung der zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind (Voraus des Ehegatten gemäß § 1932 BGB).
isa456
Beiträge73Mitglied seitDienstag April 16, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 5, 20159 17. Juni 2013 um 12:48
Hallo zusammen!
Folgender Sachverhalt.
Ich bin in eine Eingetragene Lebensgemeinschaft mit meinem wohlhabenden Partner . Aus früher Ehe hat er 02 Kinder. Nun will er mich jetzt als seine alleinige gesetzlicher Erbe testamentarisch aufsetzen.
daher entwerfen sich die folgenden Fragen:
* Darf er es tun? Steht es mir so was als Lebenspartner zu ?
* Was ist mit seinen leiblichen und gesetzlichen Kindern? kann er sie auf diese Weise enterben?
* Werden Sie beim Erbfall das Testament anfechten dürfen?