Die Grunderwerbsteuer ist beim Erwerb von Immobilien in Höhe von 3,5 % auf die Höhe des Kaufpreises zu zahlen (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz). Fällig wird die Steuerzahlung mit dem Ablauf von einem Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides (§ 15 Grunderwerbsteuergesetz).