Hallo!
Ich habe einen sehr ausführlichen Artikel dazu auf der Seite gefunden. Ich kopiere dir einfach mal das wichtigste rein:
Die Kosten eines Kraftfahrzeugs, das zu betrieblichen Zwecke genutzt wird, sind abzugsfähig.
Die Kosten sind auch abzugsfähig, wenn das Kraftfahrzeugs nur teilweise für betriebliche Zwecke genutzt wird. In dem Fall einer teilweisen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke sind aber die privaten Fahrkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Man spricht bei diesem privaten Nutzungsanteil von der sogenannten Nutzungsentnahme.
Die laufenden Kosten, die den Gewinn des Betriebs mindern, sind bei der betrieblichen Nutzung des KFZ folgende:
* Kosten der Finanzierung des Ankaufs des KFZ,
* Benzin und Diesel,
* Parkzettel oder Parkabonnements,
* Instandhaltungskosten,
* Reparaturen,
* Kraftfahrzeugssteuer,
* Versicherungen,
* Absetzung für Abnutzung (AfA),
* Unfallkosten.
Wenn das Kraftfahrzeug auch privat benutzt wird, also gemischt (betrieblich UND privat) kann man die Berechnung der Nutzungsentnahme, also des privaten Nutzungsanteils, der versteuert werden muß, da er dem Steuerpflichtigen privat zugute kommt, auf 2 Arten durchführen:
* pauschal (die sogenannte 1%-Regelung) ODER
* gemäß detailliertem Nachweis der tatsächliche Privatnutzung.