Der Bauträger erwirbt Grundstücke oder ganze Wohngebiete und vermarktet diese anschließend an den so genannten Endnutzer.
In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei einem Bauträgervertrag um einen gemischten Vertrag, der werkvertragliche und kaufvertragliche Elemente umfasst, da das betreffende Objekt beim Abschluss des Vertrages in der Regel noch nicht fertiggestellt ist.
Der Erwerber einer solchen Immobilie hat gegenüber dem Bauträger einen Anspruch auf Herstellung und Übertragung der betreffenden Immobilie einerseits, sowie einen werkvertraglichen Anspruch auf Haftung für etwaige auftretende Mängel gemäss §§ 633 ff. BGB andererseits.
Die insoweit geltende gesetzliche Gewährleistungsfrist gilt für eine Dauer von 5 Jahren...