Nicht in allen Fällen muss der Arbeitgeber zunächst abgemahnt haben, bevor er kündigen darf.
Eine Abmahnungist nur dann sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer auch willens und in der Lage ist, sein Fehlverhalten zu korrigieren und in Zukunft zu unterlassen. Ist eine Korrektur nicht möglich (z. B. weil der Arbeitnehmer krank ist, oder weil er sich erkennbar nicht ändern will), bedarf es keiner Abmahnung.