Was bedeutet Garantie beim Kaufvertrag?

Oft sprechen Käufer von Garantie und meinen damit eigentlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte beim Kaufvertrag. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat jeder Käufer grundsätzlich immer, es sei denn, diese Rechte wurden im Kaufvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

Gewährleistung beim Kaufvertrag

Nach § 433 Absatz 1 BGB muss der Verkäufer dem Käufer bei einem Kaufvertrag das Eigentum an der Kaufsache verschaffen und die verkaufte Sache muss frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben werden (es können verschiedene Mängelarten vorliegen). Der Käufer muss im Gegenzug den vereinbarten Kaufpreis bezahlen.

Grundsätzlich gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten, in der der Unternehmer für Mängel haften muss. Liegt in dieser Frist ein Mangel vor, hat der Käufer verschiedene Rechte. Zunächst gilt das Recht auf Nacherfüllung (§§ 437, 439 BGB), das heißt der Verkäufer kann den Mangel ausbessern oder die Sache ersetzen. Wird die Nacherfüllung nicht geleistet (zum Beispiel wenn die Frist erfolglos abläuft), kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 437 Nummer 2 BGB). Es kann auch eine nachträgliche Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) vereinbart werden, wenn die Kaufsache funktionstüchtig ist, aber einen geringeren Wert als vereinbart hat.

Kann man die Gewährleistung ausschließen?

Für Unternehmer ist es nicht möglich, die Gewährleistung Verbrauchern gegenüber grundsätzlich auszuschließen. Für Privatpersonen ist dies jedoch möglich. Dies ist häufig der Fall bei Privatpersonen, die auf Online-Portalen verkaufen. Der private Verkäufer muss den Käufer jedoch klar auf den Gewährleistungsausschluss hinweisen.

Bei Geschäften unter Kaufleuten oder Unternehmern (sogenannter B2B-Bereich) ist es grundsätzlich einfacher, die Gewährleistung auszuschließen.

Die Garantie beim Kaufvertrag

Von Garantie (§ 443 BGB) spricht man, wenn der Verkäufer dem Käufer mehr Rechte gewährt, als dem Käufer eigentlich nach dem Gesetz zustünden.

Der Verkäufer kann zum Beispiel eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache übernehmen (Beschaffenheitsgarantie) oder eine Garantie dafür, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).

Die Garantiefrist kann vom Verkäufer, also dem Garantiegeber, grundsätzlich frei bestimmt werden. Der Inhalt der Garantie muss in der sogenannten Garantieerklärung festgehalten werden, die formlos sein kann (§ 477 BGB). Die Garantie hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gewährleistungsrechte des Käufers, die trotz Garantie bestehen bleiben, da sie gesetzlich vorgeschrieben sind (§ 443 Absatz 1 BGB).

Beispiel:

Michael erwirbt einen Neuwagen, für den der Hersteller eine sogenannte Durchrostungsgarantie über einen Zeitraum von 30 Jahren übernimmt, das heißt der Verkäufer verpflichtet sich, innerhalb dieses Zeitraums jeden Rostschaden am Wagen kostenlos zu beseitigen.

In einem solchen Fall stehen dem Käufer alle Rechte zu, die der Verkäufer ihm in seiner Garantieerklärung zugesteht. Dabei ist wichtig, dass es in dieser Erklärung nicht unbedingt auf den Begriff "Garantie" ankommt. Es reicht aus, dass der Verkäufer "für die Funktionstüchtigkeit der Kaufsache uneingeschränkt haften" möchte.

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