Die letztlich zu zahlende Einkommensteuer ergibt sich aus der Anwendung des jeweiligen Steuersatzes auf das zu versteuernde Einkommen.
Das zu versteuernde Einkommen ist nicht mit all dem Geld gleichzusetzen, das man während eines Kalenderjahres eingenommen hat. Um das tatsächlich zu versteuernde Einkommen zu erhalten, muss man von den Einnahmen, die man bekommen hat, Aufwendungen und Kosten abziehen.
Nach Artikel 19 der Abgabenordnung wird das zu versteuernde Einkommen durch das Finanzamt festgesetzt. Das zuständige Finanzamt ist dasjenige, in dessen Gebiet der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat.
Das Finanzamt berechnet zunächst die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Daraus ergibt sich dann konkret die der Steuerschuld. Grundsätzlich gilt: Je mehr vom Einkommen abgezogen werden kann, also steuermindernd geltend gemacht werden kann, desto weniger sind letztlich zu zahlen.
Bei der Berechnungsformel handelt es sich um eine lange Reihe an durchzuführenden Zusammenrechnungen und Abzügen, an deren Ende sich das zu versteuernde Einkommen ergibt. Erst auf dieses zu versteuernde Einkommen wird dann der jeweilige Steuersatz angewendet. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt in vier nacheinander durchzuführenden Schritten:
Folgende Einkunftsarten gibt es:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14 a EStG)
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 19-19 a EStG)
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
Sonstige Einkünfte (§§ 22-23 EStG)
Abzug des jährlichen Verlusts. In § 10 d EStG heißt es: "Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1.000.000 Euro bei Alleinstehenden und bis zu einem Betrag von 2.000.000 Euro bei Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag)."
Hier werden einige besondere Beträge zugunsten des Steuerpflichtigen von der Summe der Einkünfte abgezogen.
Altersentlastungsbetrag für Personen im Kalenderjahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres (§ 24 a EStG)
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 1.908 Euro (gilt für 2015). Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser um jeweils 240 Euro.
Freibetrag für Land- und Forstwirte: 900 Euro, für Zusammenveranlagte 1.800 Euro (wenn das Einkommen 30.700,00 Euro bei Ledigen und 61.400,00 Euro bei Verheirateten nicht übersteigt)
Hier werden vom oben ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) in erster Linie die Verluste und die persönlichen Ausgaben abgezogen.
Die Verluste sind diejenigen, die in den vorherigen Jahren oder bei der Ermittlung der Einkünfte noch nicht abgezogen wurden. Die Verluste sind unter Berücksichtigung der Abzugsbegrenzungen des § 10 d EStG vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag).
Als persönliche Ausgaben gelten insbesondere die Sonderausgaben für außergewöhnliche Belastungen.
Somit wird also wie folgt weiter gerechnet:
Abzugsfähig sind:
Sonderausgaben, die keine Vorsorgeaufwendungen sind
Vorsorgeaufwendungen, einschließlich Altersvorsorge
Freiwillige zusätzliche Altersversorgung
Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art
Unterhalt an bedürftige Personen
Ausbildungsfreibetrag
Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt
Behindertenpauschbetrag
Hinterbliebenen-Pflege-Pauschbetrag
Kinderbetreuungskosten
Abzugsbetrag für Förderung des Wohneigentums
Hinzuzurechnende Einkünfte nach Außensteuergesetz
Das Einkommen wird schließlich noch um die persönlichen Freibeträge gemindert. Dies ist der letzte Schritt, um auf das zu versteuernde Einkommen zu kommen.
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