Bei der Einkommensteuer sollte sich jedes Ehepaar Gedanken darüber machen, welche Veranlagungsart die steuerlich günstigere ist. Die Unterschiede in der Steuerlast können zwischen der Einzel- oder Zusammenveranlagung enorm sein.
Die Veranlagung zur Einkommensteuer bedeutet bei Ehegatten oder bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Festlegung der Art und Weise, wie die Einkommensteuer berechnet wird. Dabei wird zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung unterschieden (§§ 26, 26a, 26b Einkommensteuergesetz). Für nicht verheiratete Paare kommt nur eine Getrenntveranlagung in Frage.
Wenn sich die Ehegatten für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die Einkünfte der beiden Ehegatten zusammengerechnet, also addiert, und der günstige Splittingtarif wird dann als Steuersatz auf das Gesamteinkommen der beiden Ehegatten angewendet.
Nach dem Tod eines Ehegatten kann der überlebende steuerpflichtige Ehegatte den günstigen Splittingtarif im Todesjahr und in dem darauffolgenden Jahr noch weiter nutzen. Bei einer Scheidung können die Ehegatten im Jahr der Auflösung der Ehe (Trennungsjahr) den günstigen Splittingtarif in Anspruch nehmen, wenn sich beide Partner für die gemeinsame Veranlagung entscheiden. Dies ist nicht möglich, wenn einer der Ehegatten wieder geheiratet hat.
Bei der Zusammenveranlagung können die Ehepartner zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen: Steuerklasse 3 in Kombination mit der Steuerklasse 5 (wenn der Einkommensunterschied zwischen beiden Ehegatten hoch ist) und Steuerklasse 4 für beide Ehepartner (wenn beide gleich viel verdienen).
Wenn mindestens ein Ehegatte die getrennte Veranlagung beantragt, müssen beide Ehegatten jährlich eine eigene Steuererklärung abgeben und der in der Regel für die Ehegatten ungünstigere Grundtarif wird dann angewendet.
Diese Option kann ausnahmsweise auch zu einer günstigeren Steuerbelastung führen, wenn ein Progressionsvorbehalt oder außerordentliche Einkünfte zu berücksichtigen sind. Die Einzelveranlagung kann auch interessant sein, wenn ein Ehepartner seine Einkünfte im Ausland erzielt oder wenn ein Ehepartner selbstständig und der andere angestellt ist.
Im Jahr der Eheschließung können die Ehegatten die sogenannte besondere Veranlagung wählen. Sie werden dann für das Eheschließungsjahr so behandelt, als wären sie nicht verheiratet.
Diese Veranlagung kann den Vorteil haben, dass bestimmte steuerliche Vergünstigungen genutzt werden können, die eigentlich nur Alleinstehenden zustehen.
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