Bestimmte Einkünfte unterliegen nicht der Einkommensteuer, erhöhen aber trotzdem den Steuersatz des Steuerpflichtigen. Hier erfahren Sie, was genau der Progressionsvorbehalt ist und welche Einkunftsarten dazugehören.
Es gibt Einkünfte, die zwar nicht der Einkommensteuer unterliegen und also nicht versteuert werden müssen, die aber den Steuersatz, also den Prozentwert für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Eine solche Erhöhung des Steuersatzes nennt man Progressionsvorbehalt. Dies kann sich zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
Der Progressionsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung. Auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit. Diese Leistungsfähigkeit führt über den Progressionsvorbehalt zu einem erhöhten Steuersatz.
Die steuerfreien Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind in § 32b Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählt. Dazu gehören zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Insolvenzgeld. Auch das Altersübergangsgeld oder der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag wirken sich erhöhend auf die Steuer aus. Das Gleiche gilt für Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Elterngeld.
Auch ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, sind vom Progressionsvorbehalt betroffen. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem zwischenstaatlichen Übereinkommen steuerfrei sind.
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