Die außerordentlichen Einkünfte unterliegen nicht dem gleichen Steuersatz wie die übrigen Einkünfte, sondern der sogenannten Fünftelregelung. Diese Regelung beinhaltet, dass die außerordentlichen, einmalig anfallenden Einkünfte nicht wie laufende Einkünfte besteuert werden.
Die außergewöhnlichen Einkünfte erhöhen das Einkommen überproportional (Zusammenballung der Einkünfte). Diese Einkünfte sind einmalig und müssen in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen.
Verschiedene Einkünfte zählen als außerordentliche Einkünfte, darunter Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, oder eines Mitunternehmeranteils (§ 34 I Einkommensteuergesetz) oder Entschädigungen als Ersatz für entgangene und für entgehende Einnahmen (zum Beipiel Entlastungsentschädigungen).
Auch bestimmte Nutzungsvergütungen und Zinsen gelten als außerordentliche Einkünfte, wenn sie für mehr als drei Jahre nachgezahlt werden (§ 34 II Nummer 3 EStG). Auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (wie Urheberrechte) und Einkünfte aus Holznutzungen werden in der Steuererklärung als außerordentliche Einkünfte angesehen (§ 34 II Nummer 4 EStG).
Für die Fünftelregelung wird zunächst die Differenz berechnet zwischen der Einkommensteuer für das laufende Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte und der Einkommensteuer für das verbleibende, zu versteuernde Einkommen, das um ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte erhöht wird.
Die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte beträgt anschließend das Fünffache dieses Differenzbetrags.
Frau Schmidt erhält im Jahr 2017 eine Abfindung in Höhe von 24.000 Euro. Sie erhält im Jahr 2017 zudem einen Arbeitslohn in Höhe von 22.000 Euro.
Zunächst wird die Differenz aus dem verbleibenden Einkommen und dem verbleibendem Einkommen zuzüglich ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte berechnet, also:
22.000 Euro + 1/5 von 24.000 Euro = 26.800 €
Dann wird die Einkommensteuer für die Einkünfte (22.000 Euro) und die Einkommensteuer für den Betrag berechnet, der die außerordentlichen Einkünfte beinhaltet (26.800 Euro). Die Differenz aus diesen beiden Beträgen ergibt multipliziert mit dem Faktor 5 die Steuerschuld.
Im Internet finden Sie verschiedene Rechner, die es ermöglichen, die Steuerschuld bezüglich der außerordentlichen Einkünfte unter Berücksichtigung der Steuerklasse genauer abzuschätzen.
Arbeitnehmer müssen die außergewöhnlichen Einkünfte im Elster-Formular in der Anlage N angeben. Als Selbstständiger geben Sie eventuelle außerordentliche Einkünfte in der Anlage G beziehungsweise S in der Zeile Gewinn an.
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