Das Berliner Testament bezeichnet im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, in dem diese sich gegenseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig einen oder mehrere Dritte zum Erben des Ehegatten oder Lebenspartners bestimmen, der länger lebt (§ 2269 BGB). Beim Berliner Testament gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten: die Trennungslösung und die Einheitslösung.
Jeder Ehegatte oder Lebenspartner setzt den anderen als Vorerben ein und die Dritten (in der Regel die gemeinsamen Kinder) als Nacherben. Zusätzlich werden die Dritten für den Fall, dass der jeweils andere zuerst stirbt, als Ersatzerben eingesetzt.
Nach dem Tod des ersten Partners sind zwei Vermögensmassen zu unterscheiden (daher Trennungslösung oder Trennungsprinzip): das Vermögen des überlebenden Partners (zum Beispiel des Ehemanns) und der Vermögensteil, den er von seinem verstorbenen Partner (zum Beispiel der Ehefrau) als Vorerbe (vor den Kindern) erhalten hat.
Stirbt in diesem Beispiel der Ehemann, erben die Kinder den Vermögensteil des Vaters direkt. Den Anteil am Vermögen der schon früher verstorbenen Ehefrau erben die Kinder als Nacherben.
Die beiden Ehegatten oder Lebenspartner setzen sich gegenseitig als Erben ein und zwar nicht nur als Vorerben, sondern als sogenannte Vollerben. Der oder die Dritten werden dann auch nicht als Nacherben eingesetzt, sondern lediglich als Ersatzerben.
In diesem Fall findet keine getrennte Betrachtung der beiden Vermögensmassen statt. Das gesamte Vermögen gehört nach dem Tod des ersten Partners dem verbleibenden Partner (Vollerbe). Die Kinder erben beim Tod des zweiten Partners den gesamten Nachlass als sogenannte Schlusserben.
Sollte in einem Testament nicht ausdrücklich geregelt sein, ob die Einheits- oder die Trennungslösung gewählt wurde, wird versucht, durch Auslegung zu ermitteln, welche Lösung die Ehegatten oder Lebenspartner wollten. Wenn dies nicht möglich ist, gilt nach § 2269 BGB die Einheitslösung.
Wird eine Ehe geschieden oder eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, wird das gemeinsame Testament nach § 2077 BGB unwirksam.
Des Weiteren erhält ein Berliner Testament normalerweise eine Wiederverheiratungsklausel, in der genau geregelt wird, wie die Interessen der verschiedenen Parteien geschützt werden, wenn der Überlebende neu heiratet.
Mit dem Ehegattentestament stellen die Partner sicher, dass der länger Lebende den Nachlass des Verstorbenen alleine erhält, ohne dass andere gesetzliche Erben (meist die Kinder) einen erheblichen Teil des Erbes erhalten. Dennoch bleibt das Pflichtteilsrecht der Kinder bestehen.
Um zu vermeiden, dass ein Kind den Pflichtteil bereits beim Tod des erstverstorbenen Partners verlangt, wird häufig eine Klausel im Testament aufgenommen, in der bestimmt wird, dass das Kind, das den Pflichtteil beim Tod des erstverstorbenen Partners verlangt, auch nur den Pflichtteil beim Tod des länger lebenden Elternteils erhält.
Häufig wird so vermieden, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim verkaufen muss, um beispielsweise den Kindern ihren gesetzlichen Erbteil auszahlen zu können.
In diesem Artikel finden Sie eine kostenlose Vorlage für ein Berliner Testament. Zudem werden dort die Vor- und Nachteile des Ehegattentestaments beschrieben.
Foto: © Billion Photos - Shutterstock.com