Erhält man ein Erbe oder eine Schenkung, gilt eine Anzeigepflicht beim Finanzamt. Sehr häufig liegt die Höhe der erworbenen Summe jedoch unter dem Freibetrag und es muss keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer bezahlt werden.
Erhält jemand eine Erbschaft oder eine Schenkung, die der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegt, so muss dieser Vermögensanfall nach § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) angezeigt werden. Es gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem man Kenntnis von dem Vermögensanfall erhält.
Im Erbfall ist der Erbe zur Anzeige verpflichtet, bei der Schenkung sowohl der Schenker als auch der Beschenkte.
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und ist bei dem Finanzamt vorzunehmen, das für die Erbschaft- und Schenkungssteuer zuständig ist.
Da es für diese Anzeige kein Formular des Finanzamts gibt, kann die schriftliche Anzeige eigenständig verfasst werden. Gemäß § 30 Absatz 4 ErbStG soll die Anzeige folgende Angaben enthalten:
Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers;
Angaben zum Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Schenkung;
Gegenstand und Wert des Erwerbs;
Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung;
persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an die begünstigte Person nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
In bestimmten Fällen muss die Schenkung oder das Erbe nicht beim Finanzamt angezeigt werden. Eine Mitteilung an das Finanzamt ist nicht vorzunehmen, wenn ein gerichtlich oder notariell eröffnetes Testament vorliegt, das den Erbfall regelt, und wenn weder Grundbesitz, noch Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen vererbt werden.
Ist die Schenkung von einem Gericht oder Notar beurkundet, muss diese ebenfalls nicht beim Finanzamt gemeldet werden (zum Beispiel beim Übertragen einer Immobilie).
In all diesen Fällen wird die Finanzverwaltung entweder durch das Gericht, den Notar oder das Konsulat informiert, sodass eine Anmeldung durch den Erwerber nicht mehr erforderlich ist (§ 34 ErbStG).
Nach der Anzeige durch den Erben oder den Beschenkten prüft das Finanzamt, ob eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Das ist nicht der Fall, wenn die geerbte oder geschenkte Summe unter dem Freibetrag liegt.
Für Erbe und Schenkung gelten die gleichen Betragsgrenzen: Ehe- und eingetragene Lebenspartner müssen nur Erbschaften versteuern, die höher als 500.000 Euro sind. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro und Enkelkinder erhalten 200.000 Euro steuerfrei.
Bei Schenkungen können Sie den Freibetrag alle zehn Jahre erneut nutzen.
Wird eine Schenkung oder ein Erbe nicht beim Finanzamt angezeigt, besteht die Gefahr eines Steuerstrafverfahrens. Wer die Anzeigepflicht verletzt, kann nach § 370 AO (Abgabenordnung) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.
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