Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946 BGB). Eine Ausschlagung des Erbes empfiehlt sich, wenn der Nachlass überschuldet ist.
Um ein Erbe anzunehmen, ist es nicht nötig, die Annahme ausdrücklich schriftlich zu formulieren. Man spricht auch von Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Erbe einen Erbschein beantragt oder über Nachlassgegenstände verfügt.
Hat der Erbe die gesetzlich vorgesehene Frist für die Ausschlagung versäumt (sechs Wochen gemäß § 1944 BGB), gilt die Erbschaft als angenommen.
Der Erbe sollte diese Frist also nicht einfach verstreichen lassen, ohne sich einen gründlichen Überblick über die Erbschaft und insbesondere über mögliche Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers zu verschaffen, denn eine einmal angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB).
Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoll oder vom Erben gewünscht sein, die Erbschaft auszuschlagen. Dies kann zum Beispiel in Betracht kommen, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Schulden des Erblassers zu begleichen.
Um die Erbschaft wirksam auszuschlagen, muss der Erbe eine bestimmte Frist und eine bestimmte Form einhalten. Eine Begründung muss er nicht angeben.
Um ein Erbe auszuschlagen, müssen Sie beim Nachlassgericht eine Ausschlagungserklärung zu Protokoll geben oder eine vom Notar beglaubigte Erklärung ans Gericht senden.
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen. Diese Frist beginnt, wenn der Erblasser gestorben ist und der Begünstigte von seinem Erbe erfährt (§ 1944 BGB).
Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hält sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland auf, beträgt die Frist sechs Monate.
Haben Sie erfolgreich auf den Nachlass verzichtet, geht das Erbe an die nächste Person in der Reihe der Erbschaftsanwärter über. Die Miterben können nach Ausschlagung des Erbes verlangen, dass Sie bestimmte Dinge des Nachlasses herausgeben müssen. Hatte der Erblasser Schulden, ist es wichtig, die Dokumente der Ausschlagung gut aufzubewahren, um eventuellen Nachlassgläubigern zu beweisen, dass Sie nicht für die Schulden des Erblassers aufkommen.
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