Kann man die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken?

Bei einem Erbfall übernimmt der Erbe den gesamten Nachlass des Verstorbenen, sein Vermögen und seine Schulden. Es ist jedoch möglich, die Erbenhaftung einzuschränken.

Möglichkeiten der Beschränkung der Haftung des Erben

Die Haftung mit seinem Privatvermögen kann der Erbe nur verhindern, wenn er bestimmte, gesetzlich vorgesehene Maßnahmen ergreift. Durch solche Maßnahmen wird eine Trennung zwischen Nachlass und Privatvermögen des Erben herbeigeführt.

Solche Maßnahmen sind nach dem Gesetz insbesondere die Anordnung der Nachlassverwaltung und die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 1975 bis 1988 BGB).

Das Aufgebotsverfahren

Durch ein Aufgebotsverfahren kann sich ein Erbe einen Überblick über die Nachlassverbindlichkeiten verschaffen und infolgedessen entscheiden, ob er eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Durch dieses Verfahren wird zudem erreicht, dass Forderungen von Gläubigern, die diese nicht im Verfahren angemeldet haben, nicht mehr gültig sind. Ein Nachlassgläubiger muss seine Forderungen also innerhalb einer Frist anmelden, die vom Gericht festgelegt wird.

Tut er dies nicht, haftet der Erbe grundsätzlich nur mit dem verbleibenden Nachlass und nicht mit seinem Privatvermögen. Der Erbe, der Testamentsvollstrecker oder der Nachlassverwalter können einen Antrag auf ein Aufgebotsverfahren stellen. Die Kosten werden aus dem Nachlass bestritten.

Die Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff BGB) dient dazu, die Forderungen der Nachlassgläubiger zu befriedigen. Das Ziel dieser Verwaltung ist es, die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.

Für diese Nachlassverwaltung muss der Erbe einen Antrag beim Nachlassgericht stellen. Wenn der Nachlass ausreicht, um die Verfahrenskosten und die Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, wird das Verfahren vom Gericht angeordnet. Gibt es verschiedene Erben, müssen diese den Antrag gemeinsam stellen. Wenn das Verfahren angeordnet ist, geht die Befugnis, das Erbe zu verwalten, an den Nachlassverwalter über.

Das Nachlassinsolvenzverfahren

Das Nachlassinsolvenzverfahren hat zum Ziel, dass die Schulden des Erblassers bei seinen Gläubigern gleichmäßig bezahlt werden, ohne jedoch für die gesamten Schulden aufzukommen.

Sobald der Erbe von der Überschuldung des Erbes weiß, muss er einen Antrag zur Eröffnung eines solchen Verfahrens stellen (§ 1980 Absatz 1 BGB). Tut er dies nicht, können die Gläubiger Schadenersatzansprüche geltend machen.

Wie bei der Nachlassverwaltung tritt auch beim Nachlassinsolvenzverfahren ein Nachlassverwalter an die Stelle des Erben, um die Schulden zu begleichen.

Dürftigkeitseinrede und Überschuldungseinrede des Erben

Der Erbe kann nach § 1990 und § 1991 BGB eine sogenannte Einrede der Dürftigkeit erheben, wenn der Nachlass die Kosten des Verfahrens zur Abwicklung des Nachlasses nicht deckt. Die Dürftigkeitseinrede ist für die Erben interessant, die keine andere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung haben. Durch die Dürftigkeitseinrede wird eine Gleichstellung mit den Erben erreicht, deren Haftung aufgrund eines Nachlassverfahrens beschränkt ist.

Die Überschuldungseinrede greift nur, wenn die Unzulänglichkeit des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen beruht, das heißt dass der Nachlass nach Abzug der gesamten Nachlassverbindlichkeiten die gesetzten Vermächtnisse und Auflagen nicht deckt.

Diese Verfahren können vom Erben, vom Nachlasspfleger oder vom Testamentsvollstrecker eingeleitet werden.

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