Seit dem 1. Januar 2010 gelten Änderungen des Erbrechts bezüglich der Höhe der Erbschaftsteuer und der Freibeträge. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze der Erbschaftsteuer für private Vermögen.
Die Erbschaftsteuer kommt immer dann zur Anwendung, wenn ein "Erwerb von Todes wegen" eintritt. Dies ist gemäß § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) insbesondere der Fall bei einem Erbanfall, einem Vermächtnis, auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, bei Schenkung auf den Todesfall oder bei Erwerb eines Vermögensvorteils aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel eine Lebensversicherung).
Die Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG) sind neben den Erblasserschulden auch Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.
Weiterhin sind die Bestattungskosten (sowie die Kosten für Grabdenkmal und Grabpflege) und die unmittelbar in Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung und Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehenden Kosten abzugsfähig (§ 10 ErbStG).
Vererbt ein Erblasser sein Vermögen an Familienangehörige, gibt es einen Freibetrag, unter dem die Erbschaftsteuer nicht anfällt. Dieser Freibetrag ist je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich (§ 16 ErbStG): 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, 400.000 Euro für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder, 200.000 Euro für Enkelkinder und 100.000 Euro für Eltern und Großeltern.
Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro für Geschwister, Kinder der Geschwister (Neffe oder Nichte), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und alle anderen Empfänger einer Erbschaft.
Darüber hinaus gilt in den folgenden Bereichen eine Befreiung von der Erbschaftsteuer: Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis 41.000 Euro, andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis 12.000 Euro.
Zusätzlich zu diesen persönlichen Freibeträgen gibt es sogenannte Versorgungsfreibeträge: Der überlebende Ehegatte sowie auch der überlebende eingetragene Lebenspartner haben jeweils einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Kinder bis 27 Jahre haben einen Versorgungsfreibetrag zwischen 52.000 und 10.300 Euro mit einer Staffelung nach dem Alter der Kinder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr.
Wird ein selbst genutztes Familienheim an einen Ehegatten oder einen eingetragenen Lebenspartner vererbt, so bleibt dies steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Wohnobjekt zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
Wird ein selbst genutztes Familienheim an Kinder oder Enkel vererbt, so bleibt es bis zu einer Fläche von 200 m² steuerfrei. Auch hier ist Voraussetzung, dass das Kind (oder der Enkel) das Familienheim zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzt.
In diesem Zehnjahreszeitraum dürfen die Erwerber (überlebender Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kind...) das Familienheim weder verkaufen, noch vermieten oder verpachten, noch es lediglich als Zweitwohnsitz nutzen.
Tun sie dies dennoch, so entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Von der Nachversteuerung wird abgesehen, wenn die Selbstnutzung aus objektiv zwingenden Gründen entfällt, zum Beispiel durch Tod oder erhebliche Pflegebedürftigkeit des Erwerbers.
Die Höhe der Steuer ist je sich nach Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und dem Erwerber und je nach Wert des erworbenen Vermögens unterschiedlich.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis zu folgenden Beträgen: | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden gemäß § 15 ErbStG drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
Der Ehegatte, die Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkelkinder), die Eltern und Großeltern bei einem Erwerb von Todes wegen.
Steuerklasse II
Die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades der Geschwister, die Stiefeltern, die Schwager, die Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte.
Steuerklasse III
Alle übrigen Erwerber. Auch eingetragene Lebenspartner sind in der Steuerklasse III, in Bezug auf die Freibeträge sind sie aber den Ehegatten gleichgestellt.
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