Wenn jemand sein Vermögen lieber zu Lebzeiten verschenken will, um zu vermeiden, dass seine Erben hohe Erbschaftsteuer zahlen müssen, muss er sich über die Höhe der Schenkungsteuer im Klaren sein. Hier bekommen Sie einen Überblick über die Schenkungsteuer in Deutschland.
Der häufig genannte Beweggrund, durch eine Schenkung die Erbschaftsteuer zu sparen, kann manchmal zu Fehlentscheidungen führen. Denn das Schenkungsteuerrecht und das Erbschaftsteuerrecht sind so konzipiert, dass sie einander ergänzen, damit verhindert wird, dass die Steuerpflicht umgangen werden kann.
Grundlage der Besteuerung mit der Schenkungsteuer ist der steuerpflichtige Erwerb, also die Bereicherung des Beschenkten, soweit sie nicht steuerfrei ist. Seit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 (mit Geltung seit dem 1. Januar 2009) wird die Bewertung aller Vermögensarten grundsätzlich anhand des gemeinen Werts vorgenommen.
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) enthält eine Aufzählung der schenkungsteuerpflichtigen Vorgänge. Als Schenkungen unter Lebenden gelten (gemäß § 7 Absatz 1 ErbStG) unter anderem freigebige Zuwendungen unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, oder Bereicherungen, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (§ 1415 des BGB) erfährt. Für eine Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 BGB) wird ebenfalls die Schenkungsteuer fällig.
Die Schenkungsteuer wird zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung fällig, was dem Zeitpunkt entspricht, an dem der Beschenkte die Zuwendung erhalten hat und frei darüber verfügen kann.
Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Danach tritt die Steuerpflicht ein, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist.
Inländer im Sinne des Gesetzes sind insbesondere natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Dies gilt ebenso für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Bei Schenkungen schuldet neben dem Erwerber auch der Schenker selbst die Steuer. Der Schenker kann jedoch in der Regel nur in Anspruch genommen werden, wenn die Steuer beim Beschenkten nicht eingezogen werden konnte.
Um die Höhe der Schenkungsteuer zu berechnen, müssen verschiedene Parameter berücksichtigt werden. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Erwerber (Steuerklasse) sowie nach dem Wert des erworbenen Vermögens (ausschlaggebend für den Steuersatz).
Nach § 15 ErbStG werden drei Steuerklassen unterschieden:
Die Steuerklasse I gilt für den Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Die Steuerklasse II gilt für die Eltern und Voreltern, insofern sie nicht zur Steuerklasse I gehören, die Geschwister und ihre Abkömmlinge ersten Grades, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten.
Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber. Eingetragene Lebenspartner sind in der Steuerklasse III, bezüglich der Freibeträge sind sie aber Ehegatten gleichgestellt.
Für Erbschaften und Schenkungen gelten dieselben Steuersätze.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
75.000 Euro | 7 Prozent | 15 Prozent | 30 Prozent |
300.000 Euro | 11 Prozent | 20 Prozent | 30 Prozent |
600.000 Euro | 15 Prozent | 25 Prozent | 30 Prozent |
6.000.000 Euro | 19 Prozent | 30 Prozent | 30 Prozent |
13.000.000 Euro | 23 Prozent | 35 Prozent | 50 Prozent |
26.000.000 Euro | 27 Prozent | 40 Prozent | 50 Prozent |
über 26.000.000 Euro | 30 Prozent | 43 Prozent | 50 Prozent |
Zusätzlich zu anderen Befreiungen von der Schenkungsteuer, gelten für Erwerber mit nahem familiärem Verwandtschaftsverhältnis persönliche Freibeträge:
Ehegatte (Steuerklasse I): 500.000 Euro
Kinder und Kinder verstorbener Kinder (Steuerklasse I): 400.000 Euro
Kinder der Kinder (Steuerklasse I): 200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I: 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefeltern, Eltern bei Schenkung, geschiedener Ehegatte): 20.000 Euro
Eingetragener Lebenspartner (Steuerklasse III): 500.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse III: 20.000 Euro
Wird das Eigentum oder das Miteigentum an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie an einen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner verschenkt, so bleibt dies steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass das Familienheim den familiären Lebensmittelpunkt für beide Ehegatten oder Lebenspartner darstellt.
Darüber hinaus gilt unter anderem in den folgenden Bereichen eine Befreiung von der Schenkungsteuer: Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I bis 41.000 Euro, andere bewegliche Gegenstände für Personen der Steuerklasse I bis 12.000 Euro, Zuwendungen unter Lebenden zum angemessenen Unterhalt oder zur Ausbildung und übliche Gelegenheitsgeschenke.
Bei der Übertragung von Betriebsvermögen, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser oder der Schenkende zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war, sowie von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, kann der Erwerber zwischen zwei Alternativen wählen.
Hat sich der Erwerber für eine Alternative entschieden, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie nicht rückwirkend ändern. Ausnahme- und Sonderregelungen gelten unter anderem für Verpachtungen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe. Ferner können noch persönliche Freibeträge in Abzug gebracht werden.
Die Steuerbefreiung besteht in einer Verschonung von 85 Prozent des erworbenen Unternehmensvermögens, wenn das Unternehmen für einen Zeitraum von fünf Jahren fortgeführt wird und eine bestimmte Lohnsummenklausel eingehalten wird (Erhalt der Arbeitsplätze). Und zwar muss die Lohnsumme in den fünf Jahren nach der Übertragung des Unternehmens mindestens 400 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung (Schenkung) betragen.
Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 50 Prozent betragen. Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro.
Die Steuerbefreiung besteht in einer Verschonung von 100 Prozent des erworbenen Unternehmensvermögens, wenn das Unternehmen für einen Zeitraum von sieben Jahren fortgeführt wird und die Lohnsumme in den sieben Jahren nach der Übertragung des Unternehmens mindestens 700 Prozent der Lohnsumme zum Zeitpunkt der Übertragung (Schenkung) beträgt.
Der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen darf höchstens 10 Prozent betragen.
Foto: © ronstik - 123RF.com