Die Lohnsteuerpauschalierung ist eine Vereinfachung im Lohnsteuerrecht, die es ermöglicht, unter bestimmten Umständen die Lohnsteuer auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn pauschal zu erheben (sogenannte Pauschsteuer). Hier finden Sie eine Übersicht über die pauschale Lohnsteuer.
Der Arbeitgeber kann einen Pauschalsteuersatz anwenden, wenn er sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt oder in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Absatz 1 EStG). Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000 Euro pro Jahr gewährt.
Bei bestimmten Arbeitsverhältnissen (Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte) wird eine Lohnsteuerpauschalierung für den Arbeitslohn angewendet (§ 40 EStG).
Der Arbeitgeber kann einen Pauschalsteuersatz von 25 Prozent erheben für kostenlose oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten, Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen und Erholungsbeihilfen (soweit sie bestimmte Grenzen nicht übersteigen). Der gleiche Steuersatz gilt für Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (Reisespesen), soweit sie die steuerfreien Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen und kostenlose oder verbilligte Überlassung von Computern oder Zuschüsse für die Internetnutzung (§ 40 Absatz 2 Satz 1 EStG).
Nach § 40 EStG kann der Arbeitgeber einen pauschalen Lohnsteuersatz von 15 Prozent erheben für Sachbezüge für die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Zuschüsse für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zu beachten ist, dass die pauschal besteuerten Bezüge beim Arbeitnehmer dann nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Höhe von fünf Prozent des Arbeitsentgelts pauschal erheben (§ 40a Absatz 3 EStG). Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich.
Bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent vom Arbeitslohn erhoben werden (§ 40a Absatz 3 EStG). Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist hier ebenfalls nicht erforderlich.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung (450-Euro-Job) wird eine Pauschalsteuer von zwei Prozent erhoben, die schon die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag enthält.
Der Pauschsteuersatz von 20 Prozent ist auf Zuwendungen für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen (zum Beispiel für die Pensionskasse oder die Unfallversicherung) anzuwenden (§ 40b EStG).
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