Die Steuerpflicht ist in § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Jeder, der in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich aufhält, muss dort auch Steuern zahlen. Dabei gibt es zwei Arten von Steuerpflicht.
Bei der Einkommensteuer werden zwei Arten von Steuerpflichtigen unterschieden, und zwar Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht und Personen mit beschränkter Steuerpflicht.
Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, unterliegen der deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 8 der Abgabeordnung (AO) hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Beispiel:
Karl ist Eigentümer einer Wohnung in Karlsruhe, er lebt dort vier Tage in der Woche und verfügt regelmäßig über das Familienhaus in der Schweiz. In der ersten Wohnung (in Karlsruhe) hat Karl seine Kleidungsstücke für die Arbeit und den Alltag, seine Verwaltungspapiere, seinen teuren Plasma-Fernseher. Er lässt sich dort auch gerade eine neue Küche installieren. In der Schweiz hat er auch Kleidungsstücke, seinen alten billigen Fernseher und ein paar lockere Klamotten.
Fazit: Die Steuerverwaltung wird in diesem Beispiel die deutsche Wohnung als Wohnsitz von Karl ansehen, da er von dieser Wohnung aus anscheinend sowohl zur Arbeit geht, als dort auch seinen Alltag verbringt. Die Investition in eine neue Küche lässt vermuten, dass er in dieser Wohnung bleiben möchte. Karl ist daher in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er dort seinen Wohnsitz hat.
Personen, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen der deutschen Einkommensteuer und sind unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 9 der AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken stattfindet und nicht länger als ein Jahr dauert.
Personen, die nicht in Deutschland wohnen, aber mehr als 90 Prozent ihres Einkommens aus Deutschland erhalten, dürfen auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden.
Die Vorteile eines solchen Antrags sind: der mögliche Abzug von Sonderausgaben sowie die Ansprüche auf Arbeitslosengeld, auf den Kinderfreibetrag und auf den Abzug von Unterhaltsleistungen.
Um diesen Antrag zu stellen, darf das Einkommen aus anderen Staaten (zum Beispiel aus dem Wohnsitzstaat) den jeweils geltenden Grundfreibetrag nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag für 2015 liegt bei 8.472 Euro für Ledige (das Doppelte für Verheiratete).
Jeder Auslandsbedienstete, der aus einer öffentlichen Kasse entlohnt wird, und seine Angehörigen unterliegen der deutschen Einkommensteuer und sind damit unbeschränkt steuerpflichtig.
Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber Einkünfte aus Deutschland erzielen. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
In diesen Fällen sind die Doppelbesteuerungsabkommen zu beachten:
Im Normalfall werden beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Einkommensteuer veranlagt, denn mit dem direkten Abzug der Steuer (zum Beispiel vom Lohn oder von den Kapitaleinkünften) an der Quelle gilt die Steuer als abgegolten.
Nur in Fällen, in denen mindestens 90 Prozent der Gesamteinkünfte in Deutschland erzielt werden und die im Ausland zu besteuernden Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag liegen, kann auf Antrag eine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger und damit eine Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.
Es gibt die zeitlich erweiterte beschränkte Steuerpflicht für Deutsche, die in ein anderes Land auswandern. Sie gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht.
Dabei werden alle Einkünfte der Einkommensteuer unterworfen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind. Dies sind die sogenannten Katalogeinkünfte nach § 49 für beschränkte Steuerpflicht sowie darüber hinausgehende weitere Einkünfte, die aus dem Inland stammen (zum Beispiel Guthabenzinsen aus einem Sparbuch).
Hinzu kommen bestimmte Einkünfte zwischengeschalteter Gesellschaften, die kraft des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen wie inländische Einkünfte behandelt werden (§ 5 AStG).
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