Der Veranlagungszeitraum (auch unter der Abkürzung VZ bekannt) ist in Deutschland für verschiedene Steuern von Bedeutung, vor allem für die Einkommensteuer.
Der Veranlagungszeitraum (auch als Besteuerungszeitraum, Steuerperiode oder Steuerjahr bekannt) ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres, in dem die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden.
Der Veranlagungsraum für die Einkommensteuer 2016 erstreckt sich zum Beispiel vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016.
Der § 25 des Einkommensteuergesetzes (EstG) regelt die Steuererklärungspflicht und den Veranlagungszeitraum und besagt sinngemäß Folgendes:
Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) fällig, in dem der Steuerpflichtige das Einkommen bezogen hat, fällig. Die steuerpflichtige Person muss für diesen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abgeben (soweit sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist). Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten wird eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben.
Die Körperschaftsteuer ist ebenfalls eine Jahressteuer und wird für ein Kalenderjahr erhoben. Der Veranlagungszeitraum der Gewerbesteuer entspricht dem Erhebungszeitraum und kann ein Kalenderjahr oder eine kürzere Dauer betragen.
Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft oder Gewinne von Gewerbetreibenden werden für das sogenannte Wirtschaftsjahr ermittelt, das vom Veranlagungszeitraum abweichen kann (§ 4a EStG). Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte werden zeitanteilig dem entsprechenden Veranlagungszeitraum angerechnet. Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden auf den Veranlagungszeitraum angerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr zu Ende geht.
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