Grundsätzlich ist es möglich, einen Teil seines Vermögens, zum Beispiel ein Haus, zu verschenken statt es später zu vererben. Das Schenkungsteuerrecht und das Erbschaftsteuerrecht ergänzen sich gegenseitig, um zu verhindern, dass die Steuerpflicht umgangen wird. Was ist also der Unterschied zwischen einer Vererbung und einer Schenkung?
Für die Schenkung von Vermögen gibt es zwei Möglichkeiten: die Handschenkung oder der Schenkungsvertrag. Bei der Handschenkung übergibt man dem Beschenkten ein Geschenk, beim Schenkungsvertrag verpflichtet man sich dazu, den Beschenkten unentgeltlich zu bereichern (§ 516 ff. BGB).
Eine Handschenkung liegt vor, wenn der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten zuvor verspricht. Eine solche Handschenkung bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein. Beispiele hierfür sind Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke, die man sofort übergibt, ohne einen förmlichen Vertrag zu schließen.
Da sich der Schenkende in einem Schenkungsversprechen dazu verpflichtet, dem Empfänger Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung zu übertragen, schreibt das Gesetz zu seinem Schutz eine notarielle Beurkundung vor (§ 518 Absatz 1 BGB). Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, so ist das Schenkungsversprechen unwirksam und kann auch nicht eingeklagt werden.
Zu beachten ist, dass die Übertragung von Eigentum an Grundstücken ausschließlich mit notarieller Beglaubigung erfolgen kann. Selbst wenn es keinen notariellen Schenkungsvertrag gibt, muss für die Schenkung eines Grundstücks die Eigentumsübertragung am Grundstück von einem Notar beurkundet werden (§§ 873, 925 BGB). Dabei klärt der Notar zunächst alle Beteiligten über die endgültigen rechtlichen Folgen der Grundstücksschenkung auf. Für eine Hausschenkung entstehen außerdem bestimmte Kosten: die Notarkosten und die Kosten für den Grundbuch-Eintrag.
Ein Beispiel, das oft vorkommt, sind Eltern, die einem Kind zu Lebzeiten ein Haus überschreiben, also schenken.
Eine Schenkung auf den Todesfall liegt vor, wenn der Erblasser ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abgibt, dass der Beschenkte den Erblasser überlebt.
Diese Art der Schenkung dient grundsätzlich demselben Zweck wie ein Testament und muss daher dieselben Formvorschriften einhalten (§ 2301 Absatz 1 BGB). Für eine Schenkung auf den Todesfall braucht man also entweder ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Schriftstück oder eine notarielle Beurkundung.
Der Erblasser kann sein Vermögen an bestimmte Personen vererben, wenn diese seine gesetzlichen Erben sind oder wenn er sie durch eine letztwillige Verfügung als Erben einsetzt. Hierfür gelten besondere Formvorschriften. In diesem Fall erfolgt der Übergang des Eigentums an den Vermögensgegenständen erst zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.
Das Verschenken von Vermögen kann grundsätzlich nach dem freien Willen des Schenkenden erfolgen. Der Gesetzgeber setzt allerdings für den Fall Grenzen, dass durch die Schenkung der Nachlass kurz vor dem Tod geschmälert wird und dadurch die Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Erben ausgehöhlt werden. Durch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) hat der Pflichtteilsberechtigte ein Recht auf Ergänzung seines Pflichtteils, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Als Ergänzung kann er den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn die Schenkung zum Nachlass hinzugerechnet wird.
Foto: © Karramba production - Shutterstock.com