Arbeitsgerichtsverfahren und Arbeitsgerichtskosten

Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Streit, den sie selbst nicht beilegen können, sollten sie sich ans Arbeitsgericht wenden. Für ein solches Arbeitsgerichtsverfahren entstehen bestimmte Kosten.

Vertretung der Streitparteien

In der Regel ist es ratsam, sich vor dem Arbeitsgericht von einem Anwalt vertreten zu lassen. Es besteht kein Anwaltzwang, das heißt dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber alle Prozesshandlungen selbst vornehmen können (zum Beispiel Klage, Klagerücknahme, Aussage).

Das Gericht wird jedoch in der Regel zumindest für die Güteverhandlung das persönliche Erscheinen der Parteien, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, anordnen, um somit die Chancen für einen Vergleichsabschluss zu erhöhen.

Der Arbeitnehmer kann sich wahlweise auch von einem Gewerkschaftsvertreter unterstützen und vertreten lassen, der Arbeitgeber von einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes.

Ablauf eines Arbeitsgerichtsverfahrens

Der Verfahrensablauf ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Ein Arbeitsgerichtsprozess besteht meist aus einer Güteverhandlung und einem Kammertermin. Er endet mit einem Urteil des Gerichts, es sei denn, er wurde vorzeitig durch einen Vergleich beendet.

Zusammensetzung des Gerichts

Die Kammern der Arbeitsgerichte sind jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern besetzt. Ein ehrenamtlicher Richter entstammt dem Kreis der Arbeitnehmer, der andere dem Kreis der Arbeitgeber. Die gleiche Zusammensetzung gilt für das Landesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht besteht aus Senaten, wobei ein Senat aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht.

Güteverhandlung

Jeder arbeitsgerichtliche Prozess beginnt mit einer zwingend vorgeschriebenen Güteverhandlung. Dieser Gütetermin wird vom Berufsrichter des Arbeitsgerichts allein, also ohne ehrenamtliche Beisitzer, durchgeführt und dient dazu, mit den Streitparteien die Sach- und Rechtslage zu erörtern und sie zu einer gütlichen Einigung, einem sogenannten Vergleich, zu bewegen.

Ein Großteil der arbeitsrechtlichen Verfahren endet bereits in dieser Güteverhandlung, weil sich die Parteien dadurch weitere Kosten ersparen und das weitere Prozessrisiko ausschalten.

Arbeitsgerichtstermin

Kommt in der Güteverhandlung keine Einigung zustande, so kommt es entweder sofort oder in der Regel einige Wochen später zu einem zweiten Gerichtstermin, dem sogenannten Kammertermin. Bei diesem Termin tritt das Arbeitsgericht in voller Besetzung auf, also mit dem Berufsrichter und den beiden ehrenamtlichen Richtern.

Das Gericht verhandelt hierbei den Fall streitig, das heißt die jeweiligen Argumente werden ausgetauscht und der Sachverhalt wird, gegebenenfalls auch durch Zeugenvernehmungen oder andere Beweiserhebungen, aufgeklärt.

Arbeitsgerichtsurteil

Das Verfahren endet mit dem Urteil des Arbeitsgerichts, es sei denn, der Streit wurde vorher durch einen Vergleich beendet. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.

Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens

Das Arbeitsgericht erhebt zwar Gerichtskosten, diese entfallen jedoch, falls der Rechtsstreit in der ersten Instanz durch einen Vergleich erledigt wird (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Gerichtskostengesetz GKG). Die Auslagen des Gerichts, zum Beispiel für Zeugenladungen, Sachverständige und Zustellungen, sind von der unterlegenen Partei zu tragen. Es ist kein Gerichtskostenvorschuss zu entrichten.

In der ersten Instanz bezahlt jede Konfliktpartei ihren Anwalt, egal ob sie das Verfahren gewinnt oder verliert. Es für die Arbeitsgerichtsparteien von Vorteil, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Es besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.

In der zweiten Instanz muss die Verliererpartei für alle Kosten des Verfahrens aufkommen, sowohl für die eigenen als auch für die Kosten der Gegenseite. Die Kosten für das Arbeitsgericht sind für den Arbeitnehmer als Werbungskosten steuerlich absetzbar (§ 9 Einkommensteuergesetz).

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