Durch eine Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Es gibt verschiedene Kündigungsarten, die es zu unterscheiden gilt und die unterschiedliche Auswirkungen haben.
Man unterscheidet zunächst danach, ob die Kündigung vom Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärt wird.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben in der Regel unterschiedliche Kündigungsfristen zu beachten. Nur der Arbeitgeber muss einen Kündigungsgrund nachweisen, um sich von seinem Mitarbeiter trennen zu können. Der Arbeitnehmer kann dagegen auch grundlos kündigen.
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist es von Bedeutung, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat.
Die ordentliche Kündigung wird auch fristgerechte oder fristgemäße Kündigung genannt. Dabei handelt es sich also um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber unter Einhaltung einer vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) benötigt der Arbeitgeber einen gesetzlich zugelassenen Kündigungsgrund und er muss diesen im Streitfalle vor dem Arbeitsgericht beweisen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz gibt es drei Gründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber: Seine Kündigung kann betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt sein.
Die außerordentliche Kündigung wird auch als fristlose Kündigung oder Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bezeichnet. Durch die außerordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also von heute auf morgen, beendet, weil es dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist, auch nur einen Tag länger mit der anderen Seite zusammenzuarbeiten.
Die außerordentliche Kündigung muss in Ausnahmefällen mit einer kurzen Auslauffrist versehen werden, so dass der Ausdruck "fristlose Kündigung" nicht immer stimmt.
Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund geltend machen und diesen im Streitfalle vor Gericht beweisen, um sich wirksam von seinem Mitarbeiter trennen zu können.
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