Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Ist die Kündigung eines Arbeits- Miet- oder Kaufvertrages auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich ausgesprochen wird oder per Fax, E-Mail oder SMS verschickt wird? Wie die gesetzliche Grundlage für Kündigungen aussieht, wird im Folgenden genauer erklärt.

Schriftliche Kündigung

Für verschiedene Dauerschuldverhältnisse schreibt das Gesetz eine besondere Form der Kündigung vor, die Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist. Nach § 125 BGB ist ein Rechtsgeschäft (wie zum Beispiel eine Kündigungserklärung) nichtig, das nicht der gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Form entspricht.

Die Schriftform ist beispielsweise für die Kündigung eines Arbeitsvertrages (§ 623 BGB) oder eines Mietvertrages (§ 568 BGB) vorgeschrieben. Die elektronische Form ist für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen.

Kündigung per E-Mail oder SMS

In bestimmten Fällen (zum Beispiel bei Laufzeitverträgen für Mobiltelefone) kann eine Kündigung per E-Mail einem vereinbarten Schriftformerfordernis genügen. Nach §§ 126 und 126a BGB muss die E-Mail hierfür aber eine elektronische Signatur gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG) enhalten. Im Fall von Arbeits- und Mietverträgen genügt eine E-Mail nicht.

Per SMS ist im Prinzip gar keine Kündigung eines Vertrages - schon gar nicht eines Arbeitsvertrages - wirksam, da eine SMS keine schriftliche Erklärung darstellt. Im Falle von Abos für Handy-Dienste ist eine Kündigung per SMS unter Umständen möglich, aber nicht ratsam, da der Kunde in diesem Fall auch keine rechtlich wirksame Bestätigung seiner Kündigung in der Hand hat.

Kündigung per Fax

Eine Kündigung per Telefax ist bei bestimmten Verträgen möglich, für die keine Schriftformerfordernis gilt (zum Beispiel bei einem Zeitschriftenabonnement). Miet- und Arbeitsverträge können grundsätzlich nicht per Fax gekündigt werden.

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