Befindet sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in Elternzeit (Erziehungsurlaub), so ist gemäß § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig und somit unwirksam.
Gemäß § 18 BEEG gilt ein spezieller Kündigungsschutz für den Vater oder die Mutter in Elternzeit. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Elternzeit beantragt wurde, und höchstens acht Wochen vor der Geburt des Kindes, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Der Kündigungsschutz gilt für ordentliche, außerordentliche (fristlose) und arbeitskampfbedingte Kündigungen, also auch für eine betriebsbedingte Kündigung. Der Kündigungsschutz besteht auch in der Probezeit und bei befristeten Verträgen. Allerdings ändert sich das Ende des befristeten Vertrags durch die Elternzeit nicht.
Gemäß § 19 BEEG hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in Elternzeit ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten vor Ende der Elternzeit möglich. Das Arbeitsverhältnis endet dann mit Ende der Elternzeit.
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