Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darlegen und beweisen, um sich wirksam von seinem Mitarbeiter trennen zu können. Nur dann ist die Kündigung nach dem Gesetzeswortlaut "sozial gerechtfertigt" und wirksam.
Nicht jeder Arbeitnehmer ist gegen Kündigungen geschützt. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei einer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und in einem sogenannten Kleinbetrieb grundsätzlich kein Kündigungsschutz bestehen soll. Nach § 23 Absatz 1 KSchG gilt das Kündigungsschutzgesetz nur für Betriebe, in denen die Mitarbeiterzahl größer als zehn ist. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2004 bereits in dem betroffenen Betrieb angestellt waren, gilt der Kündigungsschutz für Betriebe ab fünf Angestellten.
In diesen Fällen ist also ein Arbeitnehmer frei kündbar, das heißt ohne dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darlegen und beweisen muss.
Kündigungsschutz besteht nur in den Konstellationen, in denen das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies ist unter folgenden Bedingungen der Fall:
Auf das Kündigungsschutzgesetz kann sich nur der Arbeitnehmer berufen, der ohne Unterbrechung schon länger als sechs Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt war (§ 1 KSchG). Umgekehrt bedeutet dies, dass einem Arbeitnehmer, der noch keine sechs Monate angestellt ist, ohne Grund gekündigt werden kann.
Für besonders schützenswerte Arbeitnehmergruppen, zum Beispiel Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Menschen mit Schwerbehinderung oder Auszubildende, gelten zusätzliche Regeln, die den allgemeinen Kündigungsschutz ergänzen.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam ist: verhaltensbedingte Kündigung, personenbedingte Kündigung oder betriebsbedingte Kündigung.
Ab 50 Jahren können sich Arbeiter im Falle einer Kündigung auf das Kündigungsschutzgesetz berufen und eine höhere Abfindung erstreiten als andere Arbeitnehmer (bis zu 15 statt zwölf Monatsgehälter). Dies gilt nach § 10 KSchG nur, wenn der Arbeitnehmer bereits seit 15 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Bei Arbeitnehmern ab 55 mit mindestens 20 Jahren Betriebszugehörigkeit können 18 Monatsgehälter Abfindung gefordert werden.
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