Bekommt ein Bürger ein Schreiben mit einer Anmeldeanfrage des Rundfunkbeitrags, stellt sich die Frage, ob er auf diesen Brief antworten muss.
Der Rundfunkbeitrag (ehemals GEZ-Gebühr) betrifft seit 2013 alle Bürger und nicht nur die, die ein Rundfunkgerät besitzen, wie zum Beispiel ein Radio oder einen Fernseher. Ziehen Sie in eine Wohnung, müssen Sie sich anmelden und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Dieser Beitrag ist eine sogenannte Haushaltsabgabe für die Nutzung der Medien.
In bestimmten Fällen können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen, zum Beispiel als Student, der BAföG bekommt.
Wenn Sie einen Brief mit der Anmeldeanfrage des Rundfunkbeitrags bekommen, besteht grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, auf dieses Schreiben zu antworten. Dies bedeutet aber nicht, dass keine Pflicht zur Entrichtung der Gebühr besteht.
Wenn Sie schon ordnungsgemäß angemeldet sind und den Rundfunkbeitrag bereits bezahlen, müssen Sie nicht auf das Schreiben antworten. Wenn Sie allerdings noch nicht angemeldet sind und nicht auf das Schreiben bezüglich des Rundfunkbeitrags antworten, indem Sie sich anmelden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann, jedoch nicht mit einer Strafe im strafrechtlichen Sinne.
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