Schecks sind im Zeitalter von Online-Banking und elektronischer Zahlungsmittel selten geworden. Bei einem Scheck wird der Geldbetrag nicht sofort übergeben, sondern erst nach dem Einreichen des Papiers bei der Bank. Doch was kann man tun bei einem nicht gedeckten Scheck?
Ein Scheck ist eine Anweisung an die Bank, eine bestimmte Geldsumme aus dem Vermögen des Ausstellers bar auszuzahlen (Barscheck) oder auf dem Konto des Einlösers gutzuschreiben (Verrechnungsscheck).
Ein Scheck muss für seine rechtsgültige Form gemäß Artikel 1 Scheckgesetz (ScheckG) folgende Angaben enthalten:
"1. die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
2. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
3. den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
4. die Angabe des Zahlungsorts;
5. die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
6. die Unterschrift des Ausstellers."
Wenn jemand umgangssprachlich sagt, ein Scheck sei geplatzt, dann ist die Bedeutung, dass auf dem Konto des Ausstellers nicht genug Geld vorhanden ist, um den Scheck einzulösen. Der Scheck ist also ungedeckt.
Ein Barscheck kann nur in der Bank des Ausstellers eingelöst werden. Ist nicht genug Guthaben vorhanden, bekommt der Einlöser einfach kein Geld. Ein Verrechnungsscheck kann auch bei einer anderen Bank eingelöst werden. Hier überweist die Bank in der Regel den Betrag auf das Konto des Einlösers unter dem Vorbehalt des tatsächlichen Eingangs. Sie überprüft dann bei der Bank des Ausstellers, ob das Geld von dessen Konto abgebucht werden kann. Wenn der Scheck nicht gedeckt ist, dann nimmt die Bank vom Konto des Einlösers eine Rückbuchung vor. Dem Aussteller berechnet seine eigene Bank eine Gebühr, weil er einen Scheck ausgestellt hat, ohne über die nötigen Geldmittel zu verfügen.
Bei Vorlage innerhalb der Vorlegefrist (acht Tage) hat der Einlöser gemäß Artikel 40 ScheckG sogenannte Rückgriffsansprüche (Regressansprüche), "wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist: durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist."
Innerhalb von vier Werktagen nach der Protesterhebung muss der Einlöser seinen unmittelbaren Vormann sowie den Aussteller von der Nichteinlösung des Schecks benachrichtigen (Artikel 42 ScheckG). Diese wiederum müssen jeder innerhalb von zwei Tagen antworten, dass sie die Benachrichtigung bekommen haben. Die Regressansprüche des Einlösers umfassen den Scheckbetrag, mindestens sechs Prozent Zinsen seit dem Vorlegungstag bzw. zwei Prozent über dem Diskontsatz, die Zahlung der Protestkosten und sonstige Auslagen sowie ein Drittel Prozent des Scheckbetrags als Rückscheckprovision.
Die Hauptforderung auf den Scheckbetrag besteht unabhängig von den Regressansprüchen weiter. Um sie durchzusetzen, kann der Einlöser zunächst ein Scheckmahnverfahren einleiten. Danach oder zusätzlich kann der Einlöser einen Scheckprozess gegen den Aussteller anstrengen. Dafür gibt es gemäßt § 605a Zivilprozessordnung ein vereinfachtes und damit schnelleres Verfahren. Allerdings ist die Voraussetzung dafür der Protestvermerk auf dem Scheck. In der Praxis ziehen die Banken ungedeckte Schecks unter 6000 Euro in der Regel beleglos ein. Bei nicht eingelösten Schecks von mehr als 6000 Euro stellt die Bundesbank eine entsprechende Bestätigung aus, die den Protestvermerk ersetzt.
Denkbar ist auch eine Klage wegen Urkundenfälschung durch Verfälschen oder Herstellen einer unechten Urkunde gemäß § 267 StGB. Außerdem kann der Einlöser eventuell Schadenersatz wegen Vertragspflichtverletzungen geltend machen (§ 280 BGB).
Ein geplatzter oder ungedeckter Scheck an sich ist noch nicht strafbar. Es kann immer vorkommen, dass der Aussteller eine Abbuchung von seinem Konto nicht bedacht hat, und deshalb aus Versehen über ein unzureichendes Guthaben verfügt.
Eine Strafbarkeit ergibt sich nur dann, wenn der Aussteller betrügerische Absichten hatte, also beim Ausstellen wusste, dass er nicht genug Geld auf seinem Konto hat, um seine Verbindlichkeit zu bezahlen, und den Empfänger bewusst darüber getäuscht hat. Im Strafrecht wird dieser Tatbestand Scheckbetrug genannt (§ 263 StGB). Dabei kann es bereits als Scheckbetrug gelten, wenn der Aussteller zum Zeitpunkt der Ausstellung keine Deckung auf seinem Konto hat, aber erwartet, dass bis zur Vorlage des Schecks bei der Bank wieder genug Guthaben vorhanden sein wird.
Scheckbetrug kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Allerdings ist in der Praxis dem Aussteller eine Betrugsabsicht schwer nachzuweisen.
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