Sittenwidrige Mithaftung beim Kredit

Für die Kreditvergabe verlangen Banken normalerweise Sicherheiten. Bei Ehepaaren wird meist auch die Unterschrift des anderen Ehepartners verlangt. Dabei ist zwischen Mithaftendem und Mitdarlehensnehmer zu unterscheiden.

Realsicherheiten und Personalsicherheiten beim Kredit

Wenn ein Kreditnehmer seine Rechte an konkreten Vermögensgegenständen auf den Kreditgeber überträgt (als Eigentum oder Teilrecht oder Verwertungsrecht) für den Fall, dass er seiner Schuld nicht nachkommt, spricht man von Realsicherheiten. Beispiele für Vermögensgegenstände sind eine Immobilie, ein Auto, aber auch ein Patent oder eine Forderung.

Bei Personalsicherheiten verpflichtet sich eine dritte Person, die Schulden des Schuldners zu begleichen, falls dieser es selbst nicht kann. Dabei haftet der Dritte grundsätzlich mit seinem ganzen Vermögen für die Verbindlichkeit. Die häufigste Form der Personalsicherheit ist die Bürgschaft (§ 765 BGB). Auch eine Garantie ist eine Personalsicherheit.

Kreditvergabe an ein Ehepaar

Ist ein Kreditnehmer verheiratet, muss häufig auch sein Ehepartner den Kreditvertrag mit unterzeichnen. Viele Banken machen diese Personalsicherheit zur Bedingung, um eine zusätzliche Absicherung ihres Kredites zu erreichen. Wenn in so einem Fall der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist zwischen einem Mitdarlehensnehmer und einem Mithaftenden zu unterscheiden.

Ein Mitdarlehensnehmer ist nur derjenige, der erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat. Ferner muss er als gleichberechtigter Partner über die Auszahlung und Verwendung des Darlehens mit entscheiden können.

Im Gegensatz dazu hat ein Mithaftender kein Eigeninteresse. Dies ist der Fall, wenn ein Ehegatte zum Beispiel einen Kredit für seinen Betrieb alleine aufnehmen möchte, aber die Unterschrift der Ehefrau nur formal braucht, diese aber real nicht am Kredit teilhat.

Bei einem nur mithaftenden Ehepartner ist eine mögliche Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages zu überprüfen.

Sittenwidrigkeit beim Darlehensvertrag

Sittenwidrige Kreditverträge liegen dann vor, wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind:

Der haftende Dritte ist mit dem Hauptschuldner emotional verbunden (Ehegatten, Kinden, nahe Verwandte, ggf. auch Arbeitnehmer).

Der haftende Dritte hatte kein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditvergabe.

Der haftende Dritte wird durch die Verpflichtung aus der Bürgschaft finanziell krass überfordert.

Wenn das Einkommen des Mithaftenden so gering ist, dass es nicht ausreicht, die laufenden Kreditzinsen aufzubringen (wenn zum Beispiel der mitunterzeichnende Ehemann vermögenslos oder die mitunterzeichnende Ehefrau Hausfrau ist), ist er mit dem Kredit finanziell überfordert. Dann besteht ein krasses Missverhältnis zwischen der übernommenen Verpflichtung und dem gewährten Vorteil und das Geschäft ist als sittenwidrig anzusehen (§ 138 BGB).

In solchen Fällen gilt die widerlegbare Vermutung, dass der mithaftende Ehepartner den Darlehensvertrag nur aufgrund der emotionalen Verbundenheit unterschrieben hat und dass die Bank diese Bindung der Eheleute sittenwidrig ausgenutzt hat.

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