Wie hoch ist eine Beschädigtenrente?

In Deutschland ist es möglich, vor dem Eintritt der normalen Altersrente eine vorzeitige Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen, wenn man dauerhaft krank ist und nicht mehr arbeiten kann. Daneben gibt es Versorgungsleistungen in Form einer Beschädigtenrente für besondere Fälle, etwa für Kriegsopfer. Hier erfahren Sie, wann man eine Beschädigtenrente bekommt und wie diese bemessen wird.

Definition: Was ist eine Invalidenrente?

Als Invalidenrente (Beschädigtenrente) gilt in Deutschland in erster Linie die Versorgung von Opfern des Krieges (das heißt des Zweiten Weltkriegs). Diese Beschädigtenrente ist im Bundesversorgungsgesetz (BVG) geregelt. Die Regelungen des BVG finden außerdem Anwendung auf Versorgungsansprüche nach dem Soldatenversorgungsrecht, dem Zivildienstgesetz, dem Bundesseuchengesetz (Impfschäden) und dem Häftlingshilfegesetz.

Die Beschädigtenrente ist von der Erwerbsunfähigkeitsrente (Rente wegen Erwerbsminderung) zu unterscheiden, die bei Invalidität (Krankheit) oder Behinderung von Erwerbstätigen greift, die nicht im Zusammenhang mit Krieg und Kriegsfolgen oder mit dem Zivildienst, durch Impfschäden oder durch eine politisch motivierte Haft außerhalb Deutschlands verursacht wurden. Träger der Erwerbsunfähigkeitsrente ist die gesetzliche Deutsche Rentenversicherung. Die Beschädigtenrente nach dem BVG wird von den Landesversorgungsämtern getragen.

Hinweis: In der Schweiz wird die normale Rente wegen Erwerbsminderung Invalidenrente genannt.

Voraussetzung für Beschädigtenrente

Leistungsberechtigt ist gemäß § 1 Absatz 1 des BVG:

"Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung."

Dies gilt auch für deren Hinterbliebene. Weitere Personen, die Leistungen nach dem BVG beziehen können, sind Soldaten aus dem Beitrittsgebiet nach dem Einigungsvertrag (ehemalige DDR), Zivildienstleistende, Impfgeschädigte sowie Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden.

Alle Leistungen werden auf Antrag gewährt. Ein wahrscheinlicher Zusammenhang der Invalidität mit dem in den jeweiligen Gesetzen zugrundegelegten Umstand reicht dabei für die Bewilligung der Leistungen aus.

Bei der Bemessung der Beschädigtenrente wird ein Grad der Schädigung in Zehnerschritten von 10 bis 100 zugrunde gelegt. Der Schädigungsgrad wird höher eingestuft, wenn der Betroffene nicht mehr in seinem bisherigen oder angestrebten Beruf oder in einem sozial gleichwertigen Beruf arbeiten kann. Die Schädigung darf nicht kurzfristig sein, das heißt sie muss länger als sechs Monate andauern.

Versorgungsleistungen nach dem BVG

Grundrente

Gemäß § 31 des BVG erhalten Beschädigte einen Mindestsatz von Entschädigung in Form einer monatlichen Grundrente je nach Grad der Schädigungsfolgen. Bei einem Grad

von 30 in Höhe von 141 Euro,
von 40 in Höhe von 193 Euro,
von 50 in Höhe von 258 Euro,
von 60 in Höhe von 326 Euro,
von 70 in Höhe von 452 Euro,
von 80 in Höhe von 547 Euro,
von 90 in Höhe von 657 Euro,
von 100 in Höhe von 736 Euro.

Bei Schwerbeschädigten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich die Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 29 Euro, von 70 und 80 um 36 Euro und von mindestens 90 um 44 Euro.

Die Grundrente ist einkommensunabhängig und wird nicht auf anderes Einkommen oder andere Leistungen angerechnet.

Ausgleichsrente

Kann der Schwerbeschädigte aufgrund seines Gesundheitszustandes keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, so erhält er zusätzlich zur Grundrente eine Ausgleichsrente (§ 32 BVG), und zwar monatlich 452 Euro bei einem Grad von 50 oder 50, 547 Euro bei 79 oder 80, 657 Euro bei 90 und 736 Euro bei 100. Dabei wird eigenes Einkommen von der Ausgleichsrente abgezogen (§ 33 BVG). Für Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kinder gibt es Zuschläge.

Da die Ausgleichsrente nur den Einkommensverlust ausgleichen soll, werden andere Einkäunfte - nach Abzug eines Freibetrags - auf die Ausgleichsrente angerechnet.

Berufsschadensausgleich

Der Berufsschadensausgleich ist in § 30 des BVG geregelt und dient dazu, den Leistungsempfänger für einen Einkommensverlust zu entschädigen, der sich ergibt aus der Differenz zwischen seinem derzeitigen Einkommen und dem höheren Vergleichseinkommen, das ohne die Schädigung erzielt worden ist oder erzielt worden wäre.

In § 30 Absatz 3 BVG heißt es:
"Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6."

Die Ermittlung des Vergleichseinkommens unterliegt genauen Bestimmungen, die in Absatz 5 aufgeführt sind. Der Berufsschadensausgleich ist demnach der Nettobetrag des Vergleicheinkommens abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit, der Ausgleichsrente und des Ehegattenzuschlags.

Absatz 7 und 8 beschreiben die Berechnung des Nettobetrags des Vergleichseinkommens und des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit. Gemäß Absatz 12 haben die rentenberechtigten Beschädigten, die einen Haushalt führen mit einem wirtschaftlich Abhängigen oder solch einen Haushalt ohne die Schädigung zu führen hätten, zusätzlich Anspruch auf einen "Berufsschadensausgleich in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts."

Weitere Leistungen

Das BVG sieht zusätzlich die Erstattung der Kosten der Kranken- und Heilbehandlung des Beschädigten vor, eine Pflegezulage bei Schwerbeschädigten, Bestattungsgeld und Sterbegeld beim Tod des Leistungsempfängers sowie eine Rente für seine Hinterbliebenen (Ehe- und Lebenspartner, Waisen).

Wie lange wird Beschädigtenrente gezahlt?

Die Leistungen nach dem BVG werden so lange gezahlt, wie die Schädigung besteht, das heißt sie werden in der Regel befristet bewilligt. Der Beschädigte muss vor dem Ablauf der Frist erneut vom Amtsarzt des Versorgungsamtes untersucht werden.

Erreicht ein Beschädigter das gesetzliche Rentenalter, erhält er weiterhin die Grundrente nach dem BVG, aber die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt das Erwerbseinkommen und wird bei der Berechnung der Ausgleichsrente und des Berufsschadensausgleichs angerechnet.

Wer bereits Beschädigtenrente aufgrund einer Erwerbsminderung von mindestens 50 Prozent bezieht, gilt als Schwerbehinderter und hat damit Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Foto: © Vereshchagin Dmitry - 123RF.com

Lesen Sie auch
Das Dokument mit dem Titel « Wie hoch ist eine Beschädigtenrente? » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.