Wer sorgt für Haushalt und Kinder, wenn man ins Krankenhaus muss? Gesetzlich Versicherte haben unter Umständen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe durch die Krankenkassen ist in den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung, dem fünften Sozialgesetzbuch, geregelt und zwar in § 38 SGB V.
Dort heißt es:
"Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 [darunter fallen Kuren, medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, häusliche Krankenpflege sowie Rehabilitationsmaßnahmen] die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Darüber hinaus erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen."
Satz 3 führt aus, dass der Anspruch auf Haushaltshilfe nur besteht, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, das heißt wenn keine andere Person im Haus die anfallenden Aufgaben erledigen kann, zum Beispiel wegen beruflicher Verpflichtungen, zu hohem Umfang der Aufgaben oder sehr hohem Alter.
In der Schwangerschaft bekommen werdende Mütter in der Regel eine Haushaltshilfe verschrieben, wenn sie zum Beispiel durch frühzeitige Wehen oder andere Komplikationen bis zur Geburt das Bett hüten müssen und der Mann arbeiten muss.
Auch nach der Geburt, zum Beispiel wenn die Entbindung per Kaiserschnitt erfolgt ist und sich die Mutter von der Operation erholen muss, ist eine Haushaltshilfe möglich.
Durch die Mehrbelastung hat auch eine Frau, die Zwillinge bekommen hat, gute Chancen in den Genuss dieser Unterstützung zu kommen. Einige Kassen haben die Möglichkeit der Bewilligung einer Haushaltshilfe für die ersten sechs Wochen nach der Entbindung von Zwillingen sogar in ihre Satzungen geschrieben.
Zur Dauer der Leistung führt § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes aus, dass die Haushaltshilfe bis zum Ablauf von acht Wochen oder nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung gewährt werden kann.
Bei plötzlichen Krankheiten ist der Anspruch unter den genannten Voraussetzungen klar. Bei chronischen Krankheiten, auch wenn sie nur schubweise auftreten wie Multiple Sklerose (MS), muss geprüft werden, ob nicht eine Pflegestufe vorliegt, in deren Rahmen auch eine Haushaltshilfe beantragt werden kann.
Ganz umsonst gibt es eine Haushalftshilfe übrigens nicht. Eine Zuzahlung ist Pflicht: Zehn Prozent der täglichen Kosten für die Haushalftshilfe muss der Leistungsempfänger selbst tragen, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro. Diese Zuzahlung entfällt, wenn die Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft oder Entbindung in Anspruch genommen wird.
Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.
Für den Anspruch auf Haushaltshilfe im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenversicherung gelten dieselben Voraussetzungen wie für Haushaltshilfen durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Haushaltshilfe beantragt werden bei medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen oder wenn der Haushalt aufgrund von sogenannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht weitergeführt werden kann. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Maßnahmen zur Bildung oder Weiterbildung.
Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitende Lebenspartner erhalten Haushaltshilfe im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte während einer stationären Behandlung, wenn den Unternehmern, Ehegatten oder Lebenspartnern wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
Sie erhalten außerdem Betriebshilfe, wenn ihnen wegen dieser Behandlung die Weiterführung des Unternehmens nicht möglich ist und in dem Unternehmen Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige nicht ständig beschäftigt werden. Betriebshilfe wird für längstens drei Monate erbracht.
Im Pflegefall wird die Haushaltshilfe je nach Pflegestufe und den jeweiligen Trägern der Sozialversicherung geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Pflegestufe 0 sowie Pflegestufe 1, 2 und 3.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe ist in § 36 SGB XI über die Pflegesachleistungen formuliert:
"Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Leistungen der häuslichen Pflege sind auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden. Sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 gepflegt werden."
Neben einem ambulanten Dienst, kann seit Anfang 2015 auch eine Haushaltshilfe zur Entlastung pflegender Angehöriger beantragt werden, deren Kosten die Pflegekasse übernimmt. Pflegebedürftige haben Anspruch auf bis zu 13 Stunden kostenlose Haushaltshilfe pro Monat und 160 Stunden pro Jahr.
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