Der Gestank von unhygienischen Nachbarn zieht ins Treppenhaus oder sogar bis in Ihre Wohnung? Hier erfahren Sie, welche Rechte Sie in diesem Fall als Mieter haben.
Üble Gerüche sind unangenehm und können die Lebensqualität deutlich vermindern. Zu den Mängeln, die ein Vermieter beseitigen muss, zählt auch Geruchsbelästigung aus einer Nachbarwohnung. Werden die Mitmieter durch Gestank beeinträchtigt, dann darf der Vermieter dem Verursacher unter Umständen sogar fristlos kündigen, denn die Verwahrlosung einer Wohnung ist eine Störung des Hausfriedens.
Auf der anderen Seite haben auch die Mieter Rechte, wenn der Vermieter untätig bleibt, denn dauerhafte Geruchsbelästigung stellt einen Mangel der Mietsache dar. So können Mieter eine Mietminderung geltend machen und in schlimmen Fällen ebenso das Recht auf fristlose Kündigung ihrer Wohnung haben.
Hier einige Gerichtsurteile zu Fällen von Geruchsbelästigung.
Unzumutbare und unerträgliche Geruchsbelästigung wegen Zigarettenqualms rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden (Urteil vom 31. Juli 2013, Az 24 C 1355/13).
Eine noch zumutbare Geruchsbelästigung durch Zigarettenrauch kann eine Mietminderung von fünf Prozent (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2012, Az 311 S 92/10) bis zu 20 Prozent rechtfertigen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 27. Mai 1998, Az 5 S 421/97).
Auch Geruchsbelästigung durch ein Tier, zum Beispiel einen Hund, müssen Nachbarn und Vermieter nicht hinnehmen. In einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2011 (Az 65 S 296/10) wurde den Mietern eine Mietminderung von zehn Prozent zugesprochen wegen Uringestanks im Treppenhaus. Wegen Untätigkeit des Vermieters musste dieser sogar die Kosten eines privaten Gutachters tragen, den die Mieter beauftragt hatten, die Geruchsbelästigung festzustellen.
Eine Mietminderung von 20 Prozent sah das Amtsgericht Münster als angemessen an, wenn die Nachbarn erheblichen Geruchsbelästigungen, insbesondere durch Hundekot, im Treppenhaus ausgesetzt sind (Urteil vom 22. Juni 1995, Az 8 C 749/94).
Sich zersetzender Müll ist ein besonders unangenehmer Gestank. Wenn ein Vermieter nicht genügend Mülltonnen zur Verfügung stellt und der Müllplatz deshalb verwahrlost und üble Gerüche verbreitet, dann können die Nachbarn die Miete um fünf Prozent mindern (Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 16. März 2004, Az 6 C 239/03).
Wenn es aus der Toilette ständig nach Abwasser und Fäkalien stinkt, ist zunächst der Mieter gefordert festzustellen, ob er nicht selbst eine Verstopfung verursacht hat. Liegt der Grund aber in einem Baufehler, der den Gestank unvermeidlich macht, dann darf der Mieter fünf Prozent Mietminderung geltend machen (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 31. Oktober 1990, Az 5 C 72/90).
Wenn Abwasser aus einer höher gelegenen Nachbarwohnung in die Toilette fließt und für Gestank sorgt, darf der Mieter 20 Prozent weniger Miete zahlen (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 18. November 1982, Az 8 C 473/81).
In einem Fall von Austritt von Abwasser, das aus dem Badezimmer heraus auch einen Teil der Wohnung überschwemmt, erkannte das Amtsgericht Groß-Gerau eine Mietminderung von satten 38 Prozent zu (Urteil vom 19. Juli 1979, Az 21 C 1336/78).
Stammt der Gestank aus einer städtischen Kläranlage, darf der Mieter die Miete angemessen mindern oder auch fristlos kündigen (Landgericht Augsburg, Urteil vom 1. Februar 1984, Az 7 S 4332/83).
Eine Mieterin, die sich über unangenehme Gerüche aus einer Bäckerei im selben Haus beschwert hatte, bekam vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten fünf Prozent Mietminderung zugesprochen (Urteil vom 16. Januar 2007, Az 6 C 327/06).
Geruchsbelästigungen durch eine Pizzeria im Nachbarhaus berechtigt zu einer Mietminderung in Höhe von zwölf Prozent (Amtsgericht Köln, Urteil vom 19. September 1989, Az 208 C 246/89).
Speisegerüche durch normales Kochen in der Wohnung müssen von anderen Mietern als typische Folgen der Wohnnutzung toleriert werden. Es darf auch niemand seinen Nachbarn Vorschriften machen, zu welchen Tageszeiten sie kochen dürfen oder mit welchen Gewürzen. Wenn die Geruchsbelästigung allerdings erheblich ist, kann ein Mangel der Mietsache vorliegen.
Das Oberlandesgericht Oldenburg befasste sich mit der zumutbaren Belästigung durch Grillgerüche und stellte in seinem Urteil vom 29. Juli 2002 (Az 13 U 53/02) fest, das Mieter viermal im Jahr nächtliches Grillen bis 24 Uhr hinnehmen müssten.
Zunächst ist festzustellen, ob ein Geruch nur störend und unzumutbar ist. Kriterien für die Beurteilung von Gerüchen sind dabei unter anderem Ort, Zeit, Häufigkeit und Dauer des Auftretens, aber auch die Intensität, das soziale Umfeld und die Akzeptanzbereitschaft des Betroffenen.
Hat der Mieter beim Abschluss des Mietvertrags oder bei dessen letzten Verlängerung die Umstände der Belästigung schon gekannt, etwa weil klar war, dass ein Restaurant im selben Haus oder in der Nähe ist, dann hat der Mieter kein Recht, eine Mietminderung wegen Geruchsbelästigung geltend zu machen.
Stellt der Mieter eine Geruchsbelästigung fest, so muss er zunächst seinen Vermieter in einem Beschwerdebrief darüber informieren und ihm die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Wird der Mangel nicht oder unzureichend beseitigt, dann bleibt ihm nur noch eine Klage. Die Beweislast liegt beim Mieter.
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