Das Fenster ist kaputt, der Wasserhahn tropft, das Thermostat der Heizung geht nicht mehr: In einer Mietwohnung gibt es viele Dinge, die mit der Zeit und durch den ständigen Gebrauch nicht mehr funktionieren können. Wer kommt dann für den Schaden auf, der Mieter oder der Vermieter? Dafür gibt es im Mietvertrag die sogenannte Kleinreparaturklausel.
Sind in einer Wohnung die Stromleitungen defekt, wer zahlt den Elektriker? Und wer muss für die Wartung der Fenster aufkommen? Normalerweise muss der Vermieter alle Reparaturen in einer Mietwohnung übernehmen. Aber gilt das auch für Kleinigkeiten wie das Auswechseln von Glühlampen, Sicherungen, Dichtungen, Tür- und Fenstergriffen, Klingel-, Herd- und Lichtschaltern?
Kleinreparaturen kann der Vermieter im Mietvertrag unter bestimmten Bedingungen auf den Mieter abwälzen. Dazu gehört, dass es sich wirklich um einen Bagatellschaden handeln muss und um Dinge, die direkt und häufig vom Mieter genutzt werden. Die Reparatur darf höchstens 75 Euro kosten. Und es muss eine Jahresobergrenze festgelegt sein. Üblich sind 150 bis 200 Euro bzw. 8 Prozent der Jahresnettomiete.
Was genau unter einer Kleinreparatur zu verstehen ist, ist allerdings nicht gesetzlich festgelegt.
Überschreiten die Reparaturkosten eines Vorfalls den im Vertrag festgelegten Betrag, müssen sie vollständig vom Vermieter übernommen werden. Ausgenommen davon sind nur Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat. In diesem Fall muss der Mieter die Kosten selbst tragen.
Der Vermieter darf den Mieter im Mietvertrag nicht dazu verpflichten, sich an allen Reparaturkosten mit einem bestimmten Betrag zu beteiligen (Selbstbehalt). Entsprechende Klauseln sind unwirksam. Mieter müssen die Reparaturen auch nicht selbst in Auftrag geben. Sie sollten Schäden in jedem Fall dem Vermieter zeigen, bevor Sie etwas reparieren oder reparieren lassen. Es sei denn, es handelt sich um einen Notfall wie einen Wasserrohrbruch. Der Vermieter muss zustimmen und bestimmt in der Regel auch die Handwerker für die Reparatur.
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