Tritt ein Todesfall ein, fällt es den Hinterbliebenen oft schwer, alles im Blick zu behalten. Hier erfahren Sie, was Sie zur Kontoauflösung eines Verstorbenen wissen müssen.
Die Bank wird im Falle des Ablebens eines Kunden nicht automatisch darüber informiert. Die Erben, so sie denn von der Existenz des Kontos wissen, können die Bank benachrichtigen. Andernfalls kann es unter Umständen lange dauern. Zum Beispiel wenn Kontoauszüge und Steuerunterlagen nicht mehr zugestellt werden können, beginnt die Bank normalerweise selbst Nachforschungen anzustellen.
Recht einfach gestaltet es sich, wenn es sich um ein gemeinsames Konto handelt (eines Ehepaars zum Beispiel) oder wenn eine Vollmacht vorliegt, die zu Lebzeiten des Verstorbenen ausgestellt wurde. Banken bieten die Ausstellung solcher Vollmachten über den Tod hinaus an. Ein mit dem Verstorbenen gemeinsam geführtes Konto oder eines, für dessen Führung Sie eine Vollmacht besitzen, können Sie selbst ohne Weiteres schließen oder umschreiben.
Andernfalls müssen Sie sich gegenüber der Bank als Erbe ausweisen, indem Sie einen Erbschein, das Testament mit Eröffnungsprotokoll oder eine gerichtliche oder notariell beglaubigte Abschrift davon vorlegen. Bei vorhandener Erbgemeinschaft (mehrere Erben) muss ein Verwaltungsberechtigter einstimmig gewählt werden, der dann die Kontoabwicklung tätigt.
Hat ein berechtigter Erbe Zugang zum Bankkonto bekommen, kann er den Zahlungsverkehr des Bankkontos im Auge behalten: Er kann Verträge löschen, Einzugsermächtigungen widerrufen, unberechtigte Abbuchungen zurückfordern usw. Erfährt die Bank vom Todesfall und der Existenz eines Testaments, führt das jedoch zunächst zu einer Kontosperrung, bis das Testament vollstreckt ist.
Nur der Erbe oder die Erben bzw. ein Bevollmächtigter kann das Konto auflösen und die Bank benötigt einen Nachweis über die Erbschaft. Liegt kein Testament vor, muss ein Erbschein beantragt werden, auch wenn das seine Zeit dauert.
Eine Ausnahme besteht, wenn das Konto nur ein geringes Guthaben aufweist. Wenn die Kosten und der Aufwand, um einen Erbschein zu bekommen, unverhältnismäßig zum Kontoguthaben sind, kann bzw. muss die Bank auf die Vorlage des Erbnachweises verzichten. In diesem Fall wird die Bank die Unterzeichnung einer Haftungserklärung fordern. Wenn sich dann im Nachhinein herausstellt, dass der vermeintliche Erbe keiner ist, kann die Bank die Rückzahlung getätigter Geldtransfers fordern.
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