Wenn ein Kind ausländischer Eltern in Deutschland geboren wird, erhält es unter bestimmten Voraussetzungen automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Für ausländische Eltern stellt sich also die Frage: Welche Staatsbürgerschaft bekommt mein Kind?
Auch wenn die Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist ein Kind, das in Deutschland geboren wird, seit dem Jahr 2000 automatisch deutscher Staatsbürger (Geburtsortsprinzip). Damit das Geburtsortsprinzip greift, gelten bestimmte Voraussetzungen:
Mindestens ein Elternteil muss seit mindestens acht Jahren gewöhnlich und rechtmäßig in Deutschland wohnen und eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweiz haben oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen.
Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen nach Angaben der Bundesregierung zum Beispiel Personen mit einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, alle Mitglieder der Europäischen Union und Bürger aus Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familien, die berechtigt sind, ihren Aufenthaltsort, Wohnort und Arbeitsplatz frei zu wählen. Dasselbe gilt für türkische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Familienangehörige, die ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsrechts der Europäischen Union mit der Türkei haben.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch nach der Geburt vom Standesamt eingetragen, das für die Beurkundung der Geburt zuständig ist.
In den meisten Fällen erfüllen Flüchtlinge die Vorraussetzungen des Geburtsortsprinzips nicht. Sind die Eltern des Kindes Asylbewerber in Deutschland, erhält das in Deutschland geborene Kind nicht automatisch den deutschen Pass. Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu bekommen, ist ein Einbürgerungsverfahren nötig.
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