Im Steuerrecht wird die Abschreibung als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes werden dabei auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer verteilt. In jedem dieser Jahre sind sie anteilig als Werbungskosten (steuermindernd) abzuziehen.
Das Grundstück selbst unterliegt keiner Abnutzung. Es ist daher darauf zu achten, dass die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes den Grundstückswert nicht beinhaltet.