digitour
Beiträge1Mitglied seitDonnerstag September 23, 2010StatusMitgliedZuletzt online:September 23, 2010
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23. September 2010 um 18:08
gaucho -
16. Oktober 2010 um 23:09
Guten Tag,
ich habe vor 7 Tagen die bestellte Ware von einem großen deutschen Online-Shop bzw. Katalog-Versandhaus bekommen, die die Ware von einem Großhändler in Frankreich beziehen. Diese Ware habe ich direkt aus Frankreich bekommen und sie an der Tür dann auch gleich beim Paketboten quittiert. Allerdings war bei dieser Bestellung auch 2 Pakete dabei, mit Ware die nicht von mir bestellt wurde -> ebenfalls vom gleichen Händler aus Frankreich. Am nächsten Tag bekam ich wiederum ein Paket mit Ware vom gleichen Großhändler aus Frankreich.
Die Rechnung der offiziell bestellten Ware des Versandhauses wurde mir etwas später zugeschickt. Die nichtbestellte Ware wurde dort nicht aufgeführt und besitze auch keine Rechnung dafür. die nichtbestellte Ware wurde explizit an mich geliefert.
Heute ruft mich jemand an, der mir erzählt, dass er im Auftrag des Versandhauses handelt und wissen wollte, ob ich 3 Pakete bekommen habe die ich nicht bestellt habe - Es wäre da ein Irrtum beim Versand passiert. Ich sagte ihm das ich es nicht weiß und nachschauen müsste, er wollte Montag wieder anrufen.
Später fand ich heraus, dass der Anruf von einem Sachbearbeiter des Großhändler aus Frankreich kam, der selbst einen europaweiten Online-Shop betreibt.
Meine Frage: Bin ich verpflichtet, die Ware herauszugeben?
Ich danke im Voraus für die Beantwortung meiner Frage.
werfen Sie mal einen Blick in § 241a BGB. Diesem zufolge dürfen Sie die Ware unter gewissen Voraussetzungen behalten.
Erste Voraussetzung ist jedoch die Anwendbarkeit des BGB. Nach Ihrer Darstellung hatten Sie nur Bezug zu deutschen Unternehmen, weshalb wohl das deutsche Kaufrecht anzuwenden ist.
Woher der deutsche Händler seine Ware bezieht oder für die Lieferung einsetzt ist dann ohne Belang.
Zweitens müsste die Ware auch für Sie bestimmt sein. Die Adressierung an Sie ist ein eindeutiges Indiz dafür.
Drittens müsste der Versender irrig eine Bestellung angenommen haben.
Ich schlage daher vor, dass Sie sich auf den Standpunkt stellen die Ware behalten zu wollen und der Versender Ihnen eben diese Beweise erbringen soll.
Andernfalls wird er sein Begehren auch gerichtlich nur schwerlich durchsetzen können.