egal, ob während einer intakten Ehe oder nach einer Trennung oder Scheidung: Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Umgang mit beiden Eltern (Umgangsrecht). Dieses Recht des Kindes, mit beiden Eltern Umgang zu haben, ist unabhängig davon, wer von beiden Eltern das Sorgerecht hat beziehungsweise ob ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt oder das Alleinsorgerecht nur eines Elternteils.
Umgang kann man in vielerlei Weise durchführen, Beispiele hierfür sind:
Treffen (persönliche körperliche Begegnung),
Telefonische Kontakte,
Brief- und email-Kontakte.