Hallo Stina!
Ja, das kannst du.
Da der Mann nicht vorsätzlich gehandelt hat (denke ich zumindest), kannst du ihn nicht auf 823 II BGB festnageln (hier liegt kein schutzgesetz vor).
Du kannst aber Ansprüche aus § 823 I BGB geltend machen.
Wenn du den Namen des Mannes kennst, ist es ja auch faktisch kein Problem.