Vorbehaltsnießbrauch gelöscht zum 31.03.2012

harry61784 Beiträge 1 Mitglied seit Freitag Dezember 7, 2012 Status Mitglied Zuletzt online: Dezember 7, 2012 - 7. Dezember 2012 um 22:47
Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 - 14. Dezember 2012 um 10:39
Guten Tag,

es geht um die steuerliche Absetzung der Gebäudeabschreibung und er noch nicht in Anspruch genommen zeitlichen Absetzung der Erhaltungsaufwendungen bei der
Vermietung einer Immobilie.

Bis 31.03.2012 war meine Mutter die Nießbrauchsberechtige und ich die Eigentümerin.
Ab 01.04.2012 ist der Nießbrauch gelöscht.

In V+V der Vorjahre wurden Mieteinnahmen und Werbungskosten (AfA, Erhaltungsaufwendungen und die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre) von meiner Mutter korrekt angegeben.

Nun meine Frage zu diesem Jahr --handhabung steuerlich bis 31.03.2012 bei meiner Mutter.
bzw. steuerlich ab 01.04.2012 bei mir.


Man darf die Erhaltungsaufwendungen nicht zeitanteilig absetzen, soviel konnte ich in Erfahrung bringen und die Absetzung ist nur erlaubt, wenn auch Einnahmen gegenüber stehen.

Heißt das nun für meine Mutter, das sie die Erhaltungsaufwendungen die sie noch nicht komplett über die Jahre abgesetzt hat mit einem mal absetzen muß ? (01.01. bis 31.03.2012).


Heißt das auch, das ich die Erhaltungsaufwendungen die ich vor dem 01.04.2012 gezahlt habe selbst nicht absetzen kann, da bei mir zu diesem Zeitpunkt keine Mieteinnahmen gegenüber standen.

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen kann.

1 Antwort

Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
14. Dezember 2012 um 10:39
Hallo ! Sie müssen wahrscheinlich ein Finanzamt kontaktieren, da da verschiedene Faktoren rein spielen. Es wäre vielleicht gut zu wissen, wann da Gebäude erworben wurde, bzw. wie lange der Nießbrauch der Mutter andauerte.
Die Absetzbarkeit der Erhaltungsaufwendungen richtet sich in der Regel danach, in welchem Zeitrahmen sich ein Gegenstand abnutzt und ersetzt werden muss.
Daher ist die Frage:
Heißt das nun für meine Mutter, das sie die Erhaltungsaufwendungen die sie noch nicht komplett über die Jahre abgesetzt hat mit einem mal absetzen muss ? (01.01. bis 31.03.2012).
Vermutlich zu verneinen.

Liebe Grüße und einen schönen Tag