GruÃY Gott
Beiträge18Mitglied seitDonnerstag November 7, 2013StatusMitgliedZuletzt online:August 6, 2014
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Geändert am 26. Januar 2019 um 05:23
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26. Januar 2019 um 06:23
Hallo,
ich brauche euren Rat: Meine Noch-Ehefrau hat mich in unserem 15-jährigen Eheleben angelogen. Sie hat mich glauben lassen, dass ich der leibliche Vater der Kinder bin. Doch hat sich medizinisch herausgestellt, dass sie Kuckuckskinder sind. Die Dame weigert sich, den Namen des leiblichen Vaters zu sagen. Ich will aber zum einen mein Geld zurückverlangen. Und zum anderen will ich ihr die Scheidungskosten anhängen. Das ist doch ein Grund für eine Härtefallscheidung, oder? Ich habe genug bezahlt. Wie soll ich vorgehen?
Danke
Hallo!
Ich hab was zur Frage des Kinderunterhalts gefunden. Ich zitiere:
"Kindesunterhalt kann bei einem 'Kuckuckskind' nicht zurückgefordert werden, wenn sich die Mutter nicht an den Namen des Erzeugers erinnern kann."
Leistet der Mann Unterhalt an sein vermeintliches Kind in dem Glauben, er sei der Vater und erfährt er später von der Nichtvaterschaft, kann er den geleisteten Unterhalt nicht zurückfordern, wenn die Mutter keine Auskunft über die Identität des Erzeugers gibt, weil sie sich nicht mehr an diesen erinnern kann. Dies entschied der BGH in einem aktuellen Urteil (Az. XII ZB 412/11)." Quelle.
Was die Härtefallscheidung angeht, würde ich die Frage bejahen. Doch sicher bin ich wiederum nicht. Das muss dir ein anderer User beantworten.
damit das Familiengericht einer sofortigen Scheidung ohne Trennungsjahr zustimmt, muss eine unzumutbare Härte vorliegen, die in der Person des Partners begründet liegt (§ 1565 Absatz 2). Das können zum Beispiel Drogenmissbrauch und Straftaten des Partners gegen den Scheidungswilligen sein oder auch eine bestehende Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann. Somit ist davon auszugehen, dass auch bereits ausgetragene Kuckuckskinder und der damit verbundene Vertrauensbruch durch die Vortäuschung der Vaterschaft einen Härtefall darstellen.
Nach einem Urteil des BGH vom 9. November 2011 (Az. XII ZR 136/09) kann die Mutter gezwungen werden, den Namen des wahren Vaters der Kinder zu nennen. Somit wäre auch der Weg frei für einen Unterhaltsregress.
Derjenige, der die Scheidung einreicht, muss sich anwaltlich vertreten lassen, er hat seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und muss die Gerichtskosten vorstrecken. Das Gericht verpflichtet den Ex-Partner im Scheidungsurteil meist, dem Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten zu erstatten. Es gilt also: Jeder trägt seine Anwaltskosten selbst und die Gerichtskosten werden geteilt. Das ist auch bei einer Härtefallscheidung so.
Eine Lebenslüge ist meines Erachtens ein Grund für eine Härtefallscheidung. Doch hast du kein Recht, von einem unbekannten Vater den Unterhalt zurückzuverlangen.