Adoptiert, leiblicher Vater gestorben, wie vorgehen?

Gelöst
ManniBVB Beiträge 1 Mitglied seit Mittwoch Februar 12, 2014 Status Mitglied Zuletzt online: Februar 12, 2014 - Geändert am 20. Dezember 2018 um 06:41
 Sina - 6. Mai 2014 um 12:23
Hallo liebe Fories!

Ich habe ein etwas verzwicktes Problem. Und zwar wurde ich 1974 im Alter von 4 Jahren adoptiert. Bin also auf jeden Fall gegenüber meinem leiblichen Vater erbberechtigt. Das Problem ist nun: Wie kann ich sicherstellen, dass ich nicht übergangen werde?

Mein leiblicher Vater hat mit seiner 2. Frau einen Sohn, d.h. sie erbt die Hälfte und mein Halbbruder und ich je 1/4, wenn kein Testament besteht und die gesetzliche Erbfolge eintritt. Da ich noch nicht angeschrieben wurde, gehe ich davon aus, dass keines existiert. Nun kann es ja sein, dass seine Frau und mein Vater ein gemeinsames Konto hatten und gemeinsam über das Vermögen verfügten, so dass von ihr kein Erbschein benötigt wird, um an Konten etc. heranzukommen, und dass Mutter und Sohn sozusagen in gegenseitigem Einvernehmen alles unter sich regeln, also ich übergangen werde. Denn kein Erbschein bedeutet ja, dass ich nirgendwo offiziell als Erbberechtigter auftauche.

Frage also: Was kann ich tun? Kann ich auch einen Erbschein beantragen?
Ich möchte wenigstens ein paar persönliche Dinge meines Vaters haben, zur Erinnerung.

Ich danke Euch sehr für die Hilfe!

Viele Grüße,

Manuel

2 Antworten

Hallo Janine,

ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihre Antwort richtig ist, denn:

Adoptivkind war vor dem 1.1.1977 minderjährig, gesetzliches Erbrecht nach Eltern und Verwandten der Adoptivfamilie, aber kein gesetzliches Erbrecht mehr nach den leiblichen Eltern und deren Vorfahren (§ 1754 f. BGB) (Ausnahmeregelung z.B. im Falle der Adoption eines Stiefkindes oder eines Verwandten).

Ausnahme:
Bei erfolgter Erklärung, dass neue Regelung über Annahme Minderjähriger nicht angewendet werden soll.
Gesetzliches Erbrecht nach den Adoptiveltern (§§ 1767 Abs. 2 S. 1, 1754 BGB), nicht jedoch nach deren Verwandten (§ 1770 Abs.1 BGB), aber weiterhin gesetzliches Erbrecht nach leiblicher Familie (§ 1770 Abs. 2 (Ausnahmen, § 1772 BGB).
Erklärung musste bis zum 31.12.1977 gegenüber dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg abgegeben werden (Art. 12 § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976).
Donia Tabboubi Beiträge 1406 Mitglied seit Montag Oktober 10, 2011 Status Mitglied Zuletzt online: Juni 3, 2022 184
Geändert am 20. Dezember 2018 um 06:48
Gegenfrage: Was soll ich unter "Denn kein Erbschein bedeutet ja, dass ich nirgendwo offiziell als Erbberechtigter auftauche." verstehen? Der Erblasser ist doch dein leiblicher Vater, oder? Das heißt, du bist gemäß § 1924 gesetzlicher Erbe erster Ordnung.

"(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.

(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

(4) Kinder erben zu gleichen Teilen".


Aufgrunddessen darfst du dich sofort ans Nachlassgericht wenden und den Erbschein beantragen. Du musst nur ein paar Angaben machen, beziehungsweise ein paar Unterlagen einreichen.