Fluffy2014
Beiträge1Mitglied seitDienstag Februar 25, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Februar 25, 2014
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25. Februar 2014 um 11:43
pascalnouri
Beiträge3Mitglied seitSonntag Juni 15, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juni 15, 2014
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15. Juni 2014 um 13:46
Mein Vater hat kurz vor seinem Tod den Kindern meiner Schwester jeweils 20 000 Euro geschenkt.
Muss dies auf den Erbanteil meiner Schwester angerechnet werden?
pascalnouri
Beiträge3Mitglied seitSonntag Juni 15, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juni 15, 2014 15. Juni 2014 um 13:46
Nein, wenn sie etwas verschenkt dann ist dass so und muss nicht angezahlt werden und die Person die es verschenkt hat darf und kann dass Geld nicht wieder zurück fordern
Donia Tabboubi
Beiträge1406Mitglied seitMontag Oktober 10, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Juni 3, 2022184 3. März 2014 um 14:01
Grundsächlich nein, eine Schenkung muss nicht vom Pflichtteil abgezogen werden , es sei denn , läge eine schriftliche und notariell beglaubigte Willenserklärung , die die Anrechnung der Schenkung ( zu Lebzeiten) auf das Erbe anordnen sollte.
§ 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
Jedoch kann kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung anfordern. Das hat § 2325 Abs. 1 BGB vorbestimmt.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Für mehr Infos diesbezüglich lies man dies hier
pascalnouri
Beiträge3Mitglied seitSonntag Juni 15, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juni 15, 2014 15. Juni 2014 um 13:46
Nein, wenn sie etwas verschenkt dann ist dass so und muss nicht angezahlt werden und die Person die es verschenkt hat darf und kann dass Geld nicht wieder zurück fordern