joachim0711
Beiträge3Mitglied seitMittwoch April 9, 2014StatusMitgliedZuletzt online:April 11, 2014
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Geändert am 14. Dezember 2018 um 07:05
Donia Tabboubi
Beiträge1406Mitglied seitMontag Oktober 10, 2011StatusMitgliedZuletzt online:Juni 3, 2022
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11. April 2014 um 17:32
Hallo,
ich beabsichtige, mein voll vermietetes Mehrfamilienhaus (4 Wohnungen) energetisch zu sanieren. Dazu werde ich eine Förderung der KfW beantragen.
Gefördert wird man zum einen durch ein zinsgüngstiges Darlehen und zum anderen über einen Tilgungszuschuss.
Insbesondere interessiert mich, wie der Tilgungszuschuß bei der Berechnung des Erhaltungsaufwandes berücksichtigt wird. D.h. kann ich von den Gesamtkosten die Zuschüsse abziehen und die Differenz auf 5 Jahre verteilen? Oder muss ich auf der einen Seite die Geamtkosten auf 5 Jahre verteilen, aber den Tilgungszuschuss im Jahr der Renovierung als Einahme in meiner Steuererklärung deklarieren?
Vielen Dank für entsprechende Hinweise.
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Reparaturkosten für vermietete Immobilien von der Steuer absetzen.
Ein Vermieter/Eigentümer hat diese beiden Möglichkeiten, die Reparaturkosten steuerlich geltend zu machen: sie einmal zu 100 Prozent in seiner Steuererklärung anzugeben oder auf mehrere Jahre zu verteilen.
Knackpunkt: Die Reparaturkosten der vermieteten Immobilie müssen zugeordnet werden:
Das weiß nicht jeder Eigentümer: Die Schuldzinsen für den Kredit gelten beim Finanzamt als Werbungskosten - und Werbungskosten lassen sich von der Steuer absetzen.
Was bedeutet, "die Reparaturkosten müssen zugeordnet werden"?
Zu meiner ersten Frage möchte ich noch folgenden Hinweis geben:
Das Gebäude ist seit 1993 in unserem Besitz und ich werde weder eine Erweiterung des Gebäudes noch eine Erhöhung des Standards machen. Es werden Fenster und Haustür, Dach, Zentralheizung und Außendämmung erneuert, also alles Dinge, die schon vorhanden sind. Daher ist es eindeutig Erhaltungsaufwand.
Meine Frage geht eher dahin, wie ich die Zuschüsse der KfW steuerlich berücksichtigen muss. Es macht für mich schon einen Unterschied, ob ich im ersten Jahr diesen Zuschuss voll als Einkommen versteuern muss oder diesen genau wie die Investitionskosten auf 5 Jahre verteilen kann, indem ich die Zuschüsse von den Gesamtkosten abziehe und die Differenz auf 5 Jahre verteile und mir somit die Steuerspitzen über diesen Zeitraum kappe.
joachim0711: In Anlehnung an § 82b EStDV gehe ich davon aus, dass Ihnen das Wahlrecht zusteht, den Erhaltungsaufwand entweder im Jahr der Verausgabung voll als Einkommen zu versteuern oder gleichmäßig auf bis zu 5 Jahre zu verteilen.
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Mir ist schon klar, dass ich da ein Wahlrecht habe. Meine Frage zielt aber eher auf den Zuschuss, den mir die KfW gibt.
Ich versuche das mal an einem Beispiel: nehmen wir mal an, die Gesamtkosten betragen 100.000 € und der Zuschuss der KfW 25.000 €. Wenn ich jetzt die Kosten auf 5 Jahre verteilen will (da ich ja möglichst lange die Spitzen kappen will), dann ist die Frage, ob ich entweder 100.000 € minus 25.000 € also 75.000 € auf 5 Jahre verteilt (also 15.000€ ) pro Jahr in Ansatz bringen kann, oder muss ich die 100.000 € auf 5 Jahre verteilt (also jählich 20.000 €) abschreibe, aber den Zuschuss einmalig im ersten Jahr als Einahme versteuern muss. Dies würde in Summe dann dazu führen, dass mein zu versteuernder Betrag im Jahr der Investition noch um 5.000 € ansteigt.
Viele Grüße