00071
Beiträge76Mitglied seitDonnerstag Mai 2, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Juli 20, 2015
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Geändert am 28. Dezember 2018 um 06:27
will anonym bleiben
Beiträge49Mitglied seitDonnerstag November 8, 2012StatusMitgliedZuletzt online:November 16, 2015
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29. September 2014 um 11:03
Lacht mich bitte nicht aus, aber das ist eine toternste Frage:
Hab neulich in den Nachrichten mitbekommen, dass selbst Eltern ja mit der Veröffentlichung von Nacktbildern vorsichtig sein müssen. Die Rede ist ja von dieser kinderpornografischen Ebene. Nun muss ich zugeben, dass ich tierlieb bin, sehr tierlieb. Ich liebe es zum Beispiel, Tierpaarungen zu filmen und sie ins Netz zu stellen. Mache ich mich damit strafbar?
@ 00071: Was meinen Sie eigentlich mit Tierpaarungen filmen? Mir fällt jetzt was ein: Hab letztens mitbekommen, dass ein indisches Mädchen mit einem Hund eine "Ehe" eingegangen ist. Wenn man "Geschlechtsverkehr" von den beiden filmt und ins Netz gestellt wird, dann wird das gemäß § 184a des Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, welches mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
An S.H. zitiere ich aus dem deutschen Gesetz das Folgende:
"Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
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Beiträge49Mitglied seitDonnerstag November 8, 2012StatusMitgliedZuletzt online:November 16, 20155 Geändert am 28. Dezember 2018 um 06:36
Der Besitz von Tier- und Gewaltpornographie ist straffrei.
Die Verbreitung von Tier- und Gewaltpornographie ist nach § 184a Strafgesetzbuch strafbar.
In diesen Fällen schließt sowohl das vorherige als auch das nachträgliche Einverständnis des Empfängers die Strafbarkeit nach § 184a Strafgesetzbuch nicht aus.