RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 2015
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22. September 2014 um 18:19
RE.VW
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26. September 2014 um 18:18
Hallo! Folgender Sachverhalt:
Person A: Erwachsen war Betrunken.
Person B: Minderjährig war High.
die beiden sind in die Kiste gesprungen.
Kommt eine Anzeige wegen Vergewaltigung in Betracht?
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
Und Punkt 03 trifft meines Erachtens zu.
Abgesehen davon , ist die Rede anbei von einer minderjährigen Person.Person A muss sich meiner Meinung nach warm anziehen.
Vergewaltigung ist ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung. Der Täter muss das Tatopfer nötigen. Nötigen setzt voraus, dass der Täter einer anderen Person ein bestimmtes Verhalten aufzwingt: Er muss das Opfer dazu veranlassen, dass es gegen seinen Willen etwas tut, duldet oder unterlässt. Hierfür muss ein entgegenstehender Wille bestehen: Ist eine Person mit der Vornahme sexueller Handlungen einverstanden, so führt das mangels "nötigen" zur Tatbestandslosigkeit,. Schlafende wie auch aus anderen Gründen widerstandsunfähige Personen haben keinen Willen.
A und B sollen zusammen in die Kiste gesprungen sein. Das klingt mir eher nach einvernehmlichem Sex, denn nach aufgenötigtem.
Angesichts des Drogenkonsums der B könnte man an sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen denken. Dazu müsste sie aber so unter Drogen gestanden haben, dass sie widerstandsunfähig war. Widerstandsunfähig ist eine Person dann, wenn sie nicht in der Lage ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen. Das "in die Kiste springen" klingt mir nicht nach Widerstandsunfähigkeit.
Auf das Alter von B kommt es vor allem an, wenn sie noch keine 14 Jahre alt war, denn bis zu diesem Alter ist jede sexuelle Handlung strafbar. Bei älteren Minderjährigen kommen altersabhängige Straftaten nur ausnahmsweise in Betracht. Solche sind nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht ersichtlich.
Auf die Alkoholisierung des A kommt es wahrscheinlich nicht an, es sei denn, er war so betrunken, dass er vermindert schuldfähig (etwa ab 2 Promille) oder schuldunfägig (etwa ab 3 Promille) war.
Alles in allem halte ich eine Strafbarkeit für nicht sehr wahrscheinlich, allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Sachverhaltsdarstellung ein wenig dürftig ist.
falls Person A die Vergewaltigung der Person B Vergewaltigung vorgeworfen hat , hierunter sind paar Tipps zusammengefasst. http://www.recht-finanzen.de/faq/1952-tipps-zum-verhalten-beim-vorwurf-einer-vergewaltigung#q=vergewaltigung&cur=1&url=%2F
Aber ein Anwalt soll meiner Meinung nach eingeschaltet werden.
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 201515 24. September 2014 um 09:53
Hallo!
Realmadrid<3 & S.H
Die Person B war vor dem Geschlechtsverkehr schon high. Person A war selber nicht in der Lage klarzudenken.
Die Eltern der Person B wollen jetzt die Person A zu Rechenschaft ziehen. Was kann man in dem Falle tun?
23. September 2014 um 21:18