Guten Tag,
meine Tochter ist 24 Jahre alt und im letzten Jahr ihrer Berufsausbildung. Nach dem Abitur hat sie ein Studium begonnen, das sie aber nach 1,5 Jahren abgebrochen hat und nahtlos in ihre Berufsausbildung übergegangen ist. Der leibliche Vater verweigert die Zahlung des Kindesunterhaltes . Ist das richtig ?
Grundsätzlich schulden die Eltern dem volljährigen Kind nur eine Ausbildung.
Es liegt in der Natur der Entwicklung junger Erwachsener, dass Umwege bei der Ausbildung beschritten und Änderungen des ursprünglichen Ausbildungsweges oder -ziels vorgenommen werden, weil eigene Fähigkeiten nicht richtig eingeschätzt werden oder falsche Vorstellungen von dem gewählten Beruf bestehen.
Deshalb billigen die Gerichte dem jungen Menschen sowohl eine gewisse Orientierungsphase vor Beginn der Ausbildung als auch einen Ausbildungswechsel zu, selbst wenn beides zur Verlängerung der Ausbildung führt. Dabei wird ein Ausbildungswechsel umso eher zu akzeptieren sein, je früher er stattfindet; denn bei der Entscheidung ist auch das Interesse des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, möglichst bald Gewissheit über die Dauer der Zahlungspflicht zu erhalten.
1,5 Jahre bis zum Ausbildungswechsel dürften gerade noch zu akzeptieren sein, wie bei einem Studienfachwechsel innerhalb des 1. bis. 3. Semesters , der unschädlich ist. In der zweiten Hälfte des Studiums kann der Fachrichtungswechsel dagegen zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.
twenty two
Beiträge86Mitglied seitMittwoch Mai 8, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 201512 24. November 2014 um 10:27
Man kann der Antwort von S.H NICHTS hinzufügen.^^^^^^
SASUKKI
Beiträge39Mitglied seitDienstag August 6, 2013StatusMitgliedZuletzt online:März 3, 20154 20. November 2014 um 09:49
natürlich ist es nicht richtig , was er tut. Selbst wenn sie volljährig ist , kann sie Anspruch auf Kinderunterhalt erheben,solange es um ihre erste Ausbildung geht. Das Studium hat sie immer abgebrochen daher gilt ihre Ausbildung als ihre erste
Nach dieser Theorie muss sie nur darauf achten, keinen Studien-/Ausbildungsgang abzuschließen, sondern von einem in den nächsten zu flüchten. Sie befände sich dann immer in der Erstausbildung und bekäme lebenslänglich Kindesunter
tobias.60
Beiträge68Mitglied seitDienstag Mai 14, 2013StatusMitgliedZuletzt online:März 11, 201519 6. Januar 2015 um 14:55
@S.H muss ich Wohl Recht geben.
die Eltern müssen grundsätzlich die Lebenshaltung nur bis zum Ende der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung tragen (BGB § 1610 Abs. 2).
sofern Ihre Tochter sachlich nachvollziehbar Gründe für den Studienabbruch haben, ist der Vater Unterhalt bis zum Abschluss dieser ersten Berufsausbildung geschuldet. Denn der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, anders zu überlegen und eine Berufsausbildung, statt ein Studium zu absolvieren.
Eine einmalige Umorientierung wird also nicht dazu führen, dass Eltern keinen Unterhalt mehr schulden.Fraglich wird es nur , wenn ein Kind eine Ausbildung nach der anderen abbricht oder offensichtlich gar nicht gewillt ist zu arbeiten.