Steuerfrage für allein stehende Lebenspartner im selben Haus
RE.VW
Beiträge183Mitglied seitDonnerstag November 3, 2011StatusMitgliedZuletzt online:November 20, 2015
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2. Dezember 2014 um 14:43
KATARINA04523
Beiträge52Mitglied seitDienstag Oktober 21, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juli 15, 2015
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7. Januar 2015 um 12:10
Guten Tag!
Können / dürfen zwei allein stehende Lebenspartner , die den selben Haushalt teilen - die selben Kosten von haushaltsnahe Dienstleistungen zwei mal in der Steuererklärung eingeben bzw. geltend machen? ( PS: wir teilen alle Kosten inklusive der haushaltsnahe Dienstleistungen)
vielen Dank.
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hi, meines Wissens sind die haushaltsnahe Dienstleistungen in einer Steuererklärung einzugeben. ihr könnt untereinander wählen , wer das einträgt. Aber das kann man nicht zwei mal abschreiben/ geltend machen. Gesetzliche Grundlage habe ich nicht im Kopf. Damit muss dir ein anderer User aushelfen.
also es ist richtig, dass die haushaltsnahe Dienstleistungen in einer Steuererklärung eingegeben sind, aber man es nur ein mal machen für jeden Haushalt. Du kannst es zum Beispiel unter deinen Namen eintragen und dann teilt ihr die Summe einfach unter euch auf, muss aber Vertrauen da sein.
Also alleinstehende Steuerpflichtige, die zusammen einen Haushalt bewohnen, können den gesamten Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Deshalb musst du den Namen deines Partners sowie das Geburtsdatum im Hauptbogen der Einkommensteuererklärung angeben. Achte aber darauf, dass ihr beiden die Aufträge an Dienstleister vergibt und auch die Rechnungen begleicht. So könnt ihr die Steuervergünstigung vollständig ausschöpfen.
Außerdem findest auf https://www.zahn-steuerberater.de/en/leistungen.php/steuerberater-frankfurt-am-main.html mehr über Steuern von Steuerberatern.
KATARINA04523
Beiträge52Mitglied seitDienstag Oktober 21, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Juli 15, 201532 7. Januar 2015 um 12:10
Die einfache Antwort lautet : nein
Detaillierte Erklärung befindet sich im § 35 a des Einkommensteuergesetzes
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Abstz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen. Mehr dazu liest du mal hier