Monlisa
Beiträge1Mitglied seitSonntag Dezember 7, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Dezember 7, 2014
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7. Dezember 2014 um 23:22
00071
Beiträge76Mitglied seitDonnerstag Mai 2, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Juli 20, 2015
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10. Dezember 2014 um 09:24
Kann der Käufer Ansprüche stellen wenn das Schwimmbadwasser mit der Ölheizung
Nicht warm wird, vor dem Verkauf wurde es 25 Grad jetzt 22 Grad er will einen
Kostenvoranschlag stellen lassen um die Heizung zu erneuern die Heizungsanlage
ist 3Jahre kann er mich zur Zahlung zwingen
Gewöhnlich wird im Grundstückskaufvertrag die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Der Erwerber kauft das Grundstück mit Gebäude so, wie besichtigt.
Der Ausschluss der Sachmängelhaftung greift aber nicht, wenn es sich um einen versteckten Mangel handelt, den der Veräußerer kannte. Der Veräußerer muss dem Erwerber alle Mängel offenbaren, auf die der Erwerber angesichts ihrer Bedeutung und des sonstigen Zustandes des Vertragsgenstandes einen Hinweis erwarten durfte.
Ich kann nicht neurteilen, ob die niedrigere Temperatur überhaupt einen Mangel darstellt. Mir wäre es warm genug.
Wenn es sich überhaupt um einen Mangel handelt, ist doch fraglich, ob der versreckt war, denn schließlich konnte der Erwerber doch bei der Besichtigung wahrscheinlich die technischen Einrichtungen überprüfen - oder?
Wenn Sie nicht wussten, dass das Wasser keine 25 ° warm wird, konnten Sie das auch nicht offenbaren.
Schließlich müsste der Mangel bei der Übergabe des Objektes bereits vorgelegen haben und dürfte nicht erst später entstanden sein.
Ich würde wegen der Details einen Anwalt zu Rate ziehen.
00071
Beiträge76Mitglied seitDonnerstag Mai 2, 2013StatusMitgliedZuletzt online:Juli 20, 20153 10. Dezember 2014 um 09:24
Guten Morgen! Ich zitiere Ihnen aus einem gerichtlichen Urteil Folgendes:
"Verkauft ein Immobilieneigentümer seine Wohnung oder sein Haus, muss er den Interessenten über Schäden am Objekt informieren. Das gilt aber nur für Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung nicht erkennbar sind. Treten solche verborgenen Schäden nach dem Kauf zu Tage beziehungsweise verstärken sie sich, ist der vorherige Eigentümer der Wohnung oder des Hauses nur dann schadenersatzpflichtig, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er von dem Mangel wusste. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor (Urteil vom 7. November 2013, Az. 5 U 18/11). "-