Justitia122
Beiträge4Mitglied seitMittwoch Dezember 10, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Dezember 10, 2014
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10. Dezember 2014 um 14:48
Libéka.pAparoni
Beiträge92Mitglied seitDienstag Mai 7, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 2015
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12. Dezember 2014 um 14:06
Nehmen wir an, ich verkaufe eine Wohnung, der Kaufpreis ist am 15.12.2014 fällig doch der Betrag ist nicht auf meinem Konto. Was habe ich für Möglichkeiten den Betrag einzutreiben? Kann ich mit der notariellen Kaufurkunde zu seiner Hausbank gehen und den Betrag pfänden lassen oder brauche ich einen Vollstreckungsbescheid? Und kann auch meine Hausbank den Betrag einklagen gegen eine Abtretungsurkunde?
Lesen Sie auch:
Was kann ich tun wenn der Käufer mit Zahlung in Verzug ist
twenty two
Beiträge86Mitglied seitMittwoch Mai 8, 2013StatusMitgliedZuletzt online:November 23, 201512 10. Dezember 2014 um 15:19
Guten Abend ! Nichts desgleichen. Zuerst eine Fristsetzung oder Mahnung muss via Einschreiben abgeschickt werden.
Ihr Käufer käme spätestens in Verzug, wenn der Betrag auf ihr Konto nicht innerhalb von 30 Tagen nach 15.12.2014. eingegangen wäre.Sprich mal 15.01.2015;
Sollte es der Fall sein, haben Sie zuerst eine erste Mahnung/ Zahlungserinnerung ggf. eine zweite Mahnung/ dritte Mahnung abzuschicken;
Einen etwaigen Verzugsschaden kann zum späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden. Der Kaufpreis wäre selbstverständlich während des Verzugs zu verzinsen.
Lassen Sie uns hoffen , dass Sie Glückspilz sind und Sie den richtigen pünktlichen Käufer gefunden haben! Viel Glück!
Wenn der Kaufpreis zu einem bestimmten Datum fällig wird, kommt der Käufer ohne weitere Mahnung automatisch in Verzug, denn "der Mahnung bedarf es nicht, wenn [....] für die Mahnung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist" (§ 286 II Nr. 1 BGB). Er hat dann Verzugsschadensersatz zu leisten, z.B. Verzugszinsen zu zahlen.
Gewöhnlich enthält der notarielle Kaufvertrag eine sog. Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des Kaufpreises samt der Verzugszinsen . Dann kann notfalls allein aus der notariellen Urkunde heraus, nämlich mit einer vollstreckbaren Ausfertigung derselben, vollstreckt werden wie aus einem Gerichtsurteil oder einem Vollstreckungsbescheid. Die vollstreckbare Ausfertigung ist gem. § 794 I Nr. 5 ZP ein Vollstreckungstitel.
Justitia122
Beiträge4Mitglied seitMittwoch Dezember 10, 2014StatusMitgliedZuletzt online:Dezember 10, 2014
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anonymer Benutzer
10. Dezember 2014 um 20:18
Muss man dann zu einem Notar gehen? Und dann zur Bank?
tobias.60
Beiträge68Mitglied seitDienstag Mai 14, 2013StatusMitgliedZuletzt online:März 11, 201519 11. Dezember 2014 um 09:36
@Twenty two: "Ihr Käufer käme spätestens in Verzug, wenn der Betrag auf ihr Konto nicht innerhalb von 30 Tagen nach 15.12.2014. eingegangen wäre.Sprich mal 15.01.2015; diese Aussage fände ich richtig , wenn der Zahlungstermin nicht vorab festgelegt wäre.Somit wäre
ein Schuldner 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug.
@ Justitia122 : Lesen Sie mal diesen Artikel : https://www.hildebrandt-maeder.de/sites/Immobilienrecht.php?pageid=7
10. Dezember 2014 um 18:44
Gewöhnlich enthält der notarielle Kaufvertrag eine sog. Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des Kaufpreises samt der Verzugszinsen . Dann kann notfalls allein aus der notariellen Urkunde heraus, nämlich mit einer vollstreckbaren Ausfertigung derselben, vollstreckt werden wie aus einem Gerichtsurteil oder einem Vollstreckungsbescheid. Die vollstreckbare Ausfertigung ist gem. § 794 I Nr. 5 ZP ein Vollstreckungstitel.
10. Dezember 2014 um 20:18
11. Dezember 2014 um 09:36
ein Schuldner 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug.
@ Justitia122 : Lesen Sie mal diesen Artikel : https://www.hildebrandt-maeder.de/sites/Immobilienrecht.php?pageid=7