aufnummersicher
Beiträge1Mitglied seitDienstag März 24, 2015StatusMitgliedZuletzt online:März 24, 2015
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24. März 2015 um 23:48
sternTV -
26. März 2015 um 10:58
Hallo,
im Gesetz finde ich die passende Antwort leider selber nicht.
Folgendes liegt vor:
23.12.12 Grundstück gekauft
11.01.13 Grundsteuerbescheid der Gemeinde über EUR 28,84
01.08.13 Einzug in Neubau
09.04.14 kam vom Finanzamt die Erklärung zur Feststellung des Einheitswert
01.08.14 Erklärung an FA zurückgeschickt.
11.12.14 kam die Festsetzung vom Finanzamt zurück
23.03.15 Grundsteuerbescheid (Grundsteuer B) der Zugang beträgt aus dem Vorjahr 1089,74 EUR und die neue Grundsteuer wurde festgesetzt.
Im Mai sollen wir 800EUR und dann immer EUR 157,00 zahlen.
Darf die Gemeinde einfach das Vorjahr 2014 mit reinrechnen? Obwohl wir unsere Steuern gem. uns für 2014 vorliegendem Steuerbescheid ordnungsgemäß bezahlt haben.
Müssen wir das tatsächlich bezahlen?
Hätte die Gemeinde oder das Finanzamt nicht früher uns informieren bzw. anschreiben müssen?
Auf dem Steuerbescheid der Gemeinde steht:
"Die Grundsteuerpflicht beginnt immer am 01.01 eines Jahres und endet 31.12 dews Jahres...."
Somit endet doch unsere Pflicht für 2014 am 31.12.2014???
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
Ich wäre sehr sehr froh.
Vielen Dank.
Viele Grüße
"Somit endet doch unsere Pflicht für 2014 am 31.12.2014???" Nein, da liegen Sie damit voll falsch ,denn die Verjährungsfrist( im Steuerrecht Festsetzungsfrist) beträgt vier Jahre((§ 169 AO).
Bei leichtfertiger Steuerverkürzung beträgt die Festsetzungsfrist fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung zehn Jahr.... Da ich kein Fachmann im Bereich bin , rate ich Ihnen einen Steuerberater um Rat zu fragen.